Home News BGH zu bundesweiter Werbung verschiedener Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung

BGH zu bundesweiter Werbung verschiedener Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung

In mehreren Verfahren hat der Bundesgerichtshof u. a. entschieden, dass es nicht irreführend ist, wenn eines von zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung in bundesweit vertriebenen Medien wirbt, wenn es dabei gleichzeitig in geeigneter Weise darüber aufklärt, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Unternehmensbezeichnung gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt (Urteile vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR 60/11, I ZR 61/11, I ZR 65/11).

In mehreren Verfahren hat der Bundesgerichtshof u. a. entschieden, dass es nicht irreführend ist, wenn eines von zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung in bundesweit vertriebenen Medien wirbt, wenn es dabei gleichzeitig in geeigneter Weise darüber aufklärt, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Unternehmensbezeichnung gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt (Urteile vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, I ZR 59/11, I ZR 60/11, I ZR 61/11, I ZR 65/11).

Die im Norden Deutschlands tätige Klägerin mit Sitz in Hamburg und der Unternehmensbezeichnung „P. … & C. … KG“ hatte Unterlassung einer Werbung der in Düsseldorf ansässigen und in der Mitte, im Süden und im Westen tätigen sowie rechtlich unabhängigen Beklagten mit identischer Firmierung verlangt, u. a. wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot.

Der BGH hat u. a. einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und entschieden, dass es der Beklagten nicht generell verboten werden könne, in bundesweit vertriebenen Medien zu werben. Allerdings müsse sie in der Werbung in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Unternehmensbezeichnung „P. … & C. … KG“ gebe und von welcher der beiden die Werbung stamme. Als ausreichend sah es der Senat an, dass im konkreten Fall unter dem Firmennamen in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein Text stand, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „P. … & C. … KG“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Hinweis könne dabei dem Unternehmensnamen zugeordnet sein. Er müsse in Größe und Gestaltung auch nicht der Werbebotschaft, z. B. den abgebildeten Modellen, entsprechen. Wegen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach diese keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen, hat der BGH die Sache unter Hinweis auf kartellrechtliche Grenzen an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Quelle und weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 013/2013 vom 24.01.2013 >>

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