In gleich zwei aktuellen Fällen hatte sich die Wettbewerbszentrale mit neuen Formen getarnter Werbung zu beschäftigen. Im ersten Fall schrieb eine Versicherung ihre Bestandskunden unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an mit einer so genannten „Kurzmitteilung“. Auf dem Kurzmitteilungszettel war angekreuzt, dass der Versicherungsnehmer zurückrufen möge mit dem Hinweis „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus.“. Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren dann, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte. Es ging also nicht um die Klärung einer tatsächlich im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bestehenden Unklarheit, sondern um die Werbung für neue oder andere Produkte. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der getarnten Werbung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als auch als Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Unmittelbar vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab die Versicherungsgesellschaft eine Unterlassungserklärung ab, dass sie in Zukunft auf derartige Anschreiben verzichtet, wenn eine konkrete Frage im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bestehenden Versicherungsvertrages tatsächlich nicht besteht (F 5 0596/12).
In einem weiteren Fall beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbung einer Marketingagentur zur so genannten „telefonischen Kundenaktivierung“, welche unter dem Stichwort „innovative Life-Assistent Services“ Banken angeboten wurde.
Tatsächlich diente die Aufforderung, den Empfang der EC-Karte zu bestätigen, nur dazu, im Rahmen des so eingeleiteten Telefongespräches weitere Produkte u. a. Versicherungsprodukte, gegen Kartenverlust abzusetzen. Das Marketingunternehmen machte sich dabei die Tatsache zu Nutze, dass es tatsächlich im Bereich der Versendung von Kreditkarten, aber auch anderer Bezahlkarten die Handhabung gibt, dass Kunden vor Aktivierung der Karte deren Erhalt telefonisch bestätigen müssen. Im konkreten Fall wurde mit dem Aufkleber der Eindruck erweckt, der Kunde müsse den Erhalt der Karte bestätigen, um ihn zum Telefonanruf zu veranlassen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete auch diese Form des Vorgehens als Irreführung ebenso wie unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung. Nachdem das Unternehmen sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung (Az. 408 HKO 104/12). Nach Zustellung der Klage gab das Marketingunternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte. In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen, in Zukunft auf derartige für den Verbraucher nicht erkennbare Werbung durch Banken oder Kreditkartenunternehmen zu verzichten (F 5 0 206/12).
F 5 0596/12
F 5 0206/12
pbg
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