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Irreführende Werbung mit hoher Effizienz einer Wärmepumpe

Mit Blick auf die von der Politik angestrebte Energiewende wird in Deutschland u. a. der Einbau von Wärmepumpen staatlich gefördert. Da die Förderung abhängig ist von der Effizienz, spielt diese in der Werbung für Wärmepumpen naturgemäß eine wichtige Rolle. Sie ist das wichtigste Qualitätsmerkmal. Zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe wird dabei die sogenannte Jahresarbeitszahl verwendet. Diese wird ermittelt aus dem Verhältnis der eingesetzten elektrischen Energie und der gewonnenen Wärmeenergie für ein Jahr.

Mit Blick auf die von der Politik angestrebte Energiewende wird in Deutschland u. a. der Einbau von Wärmepumpen staatlich gefördert. Da die Förderung abhängig ist von der Effizienz, spielt diese in der Werbung für Wärmepumpen naturgemäß eine wichtige Rolle. Sie ist das wichtigste Qualitätsmerkmal. Zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe wird dabei die sogenannte Jahresarbeitszahl verwendet. Diese wird ermittelt aus dem Verhältnis der eingesetzten elektrischen Energie und der gewonnenen Wärmeenergie für ein Jahr.

Die Wettbewerbszentrale wurde Anfang 2010 auf die Werbung eines Wärmepumpenherstellers aus dem Ruhrgebiet aufmerksam gemacht. Dieser warb in einem über das Internet abrufbaren Prospekt für eine seiner Luft-Wasser-Wärmepumpen mit der pauschalen Angabe einer vergleichsweise hohen „Jahresarbeitszahl von 4,2. nach VDI 4650“. Im Rahmen der Zusammenfassung der technischen Daten hieß es an einer anderen Stelle des Prospekts dazu: „Jahresarbeitszahl bei W 35 nach VDI 4650, Beispiel Essen“.

Diese Werbung vermittelte den irreführenden Eindruck, die Jahresarbeitszahl von 4,2 sei durchgängig und überall zu erreichen. Tatsächlich fällt die Jahresarbeitszahl aber natürlich von Ort zu Ort je nach Einsatz und Bedingung unterschiedlich aus. Hinzu kommt, dass Essen für den Betrieb von Wärmepumpen besonders günstige Einsatzbedingungen aufweist, sodass die für diesen Ort ermittelte Jahresarbeitszahl einen Spitzenwert darstellt. Die Wettbewerbszentrale hat den Wärmepumpenhersteller deswegen auf der Grundlage der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot abgemahnt.

Da das Unternehmen nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht (LG) Bochum erhoben. Nach einigen Verzögerungen – bedingt insbesondere durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens – hat das LG Bochum nun im Oktober 2012 sein Urteil (noch nicht rechtskräftig) verkündet und der Klage der Wettbewerbszentrale in den zentralen Punkten stattgegeben (LG Bochum, Urteil vom 18.10.2012, Az. I-17 O 62/10). Danach darf der Wärmepumpenhersteller seine Wärmepumpe nicht mehr mit der Angabe „Jahresarbeitszahl 4,2 nach VDI 4560“ bewerben. Mit der Angabe „Jahresarbeitszahl bei W35 nach VDI 4650, Beispiel Essen 4,2“ darf nicht mehr geworben werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Standort Essen zu den Klimaregionen mit den günstigsten Bedingungen gehört und das Erreichen der Jahresarbeitszahl standortabhängig ist.

Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Berufung einlegt oder das Urteil rechtskräftig werden lässt.

(HH 1 1115/09)
sk

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