Home News LG Amberg verurteilt Lebensmitteldiscounter wegen irreführender Werbung – 350 g sind weniger als 400 g

LG Amberg verurteilt Lebensmitteldiscounter wegen irreführender Werbung – 350 g sind weniger als 400 g

Mit Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12 (nicht rechtskräftig) hat das LG Amberg einen Lebensmitteldiscounter zur Unterlassung verurteilt, der in seinen Werbeprospekten für eine Sonderaktion Hähnchen-Innenfilets geworben hatte mit dem Hinweis auf eine 400 g Packung sowie dem günstigen Endpreis von 2,69 € statt 2,89 €. Zugleich war kleingedruckt in der Anzeige in Klammern angegeben, dass sich der Grundpreis auf 7,69 €/kg belaufe.

Mit Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12 (nicht rechtskräftig) hat das LG Amberg einen Lebensmitteldiscounter zur Unterlassung verurteilt, der in seinen Werbeprospekten für eine Sonderaktion Hähnchen-Innenfilets geworben hatte mit dem Hinweis auf eine 400 g Packung sowie dem günstigen Endpreis von 2,69 € statt 2,89 €. Zugleich war kleingedruckt in der Anzeige in Klammern angegeben, dass sich der Grundpreis auf 7,69 €/kg belaufe.

Tatsächlich wurden in dem Aktionszeitraum lediglich Packungen mit 350 g Hähnchen-Innenfilets zum Preis von 2,69 € angeboten. Die Kunden gingen aufgrund der werblichen Herausstellung der Gewichtsangabe 400 g davon aus, dass es sich tatsächlich um 400 g Packungen handelte. Vor diesem Hintergrund wurden die Kunden von dieser Werbung irregeführt.

Die Wettbewerbszentrale hatte aufgrund dieser irreführenden Werbung den Lebensmitteldiscounter abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Von diesem wurde nicht bestritten, dass es sich um Packungen mit jeweils 350 g des beworbenen Produktes handelte. Es wurde jedoch vom abgemahnten Unternehmen ausgeführt, dass der Kunde aufgrund des korrekt angegebenen Grundpreises selbst errechnen könne, wie viel Ware sich tatsächlich in der Packung befinde.

Dieser Auffassung des Discounters hat nun das LG Amberg in seiner Entscheidung vom 12.11.2012 eine Absage erteilt. Die Kammer ist der Einlassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gesehen. Mit der Werbung werde der Eindruck erweckt, als würden 400 g Packungen zu dem angegebenen Endpreis veräußert. Der Verbraucher würde durch diese Gestaltung der Werbung irregeführt und getäuscht. Selbst ein Verbraucher, der aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnete, würde aufgrund der deutlichen Hervorhebung des Angebotspreises für ein 400 g Fleischstück davon ausgehen, dass hier insoweit der Grundpreis falsch wiedergegeben sei. Die Täuschung des Verbrauchers würde durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben.

S 3 0730/11

gb

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