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Keine Vertragsstrafe als Spende an Dritte

Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahnter Automobilkonzern hatte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß eingeräumt und sich für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung mit dem Versprechen einer von der Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verpflichtet, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft und von der Wettbewerbszentrale unter Nennung ihres Aktenzeichens an den SOS Kinderdorf e.V. München gespendet werden sollte. Die Wettbewerbszentrale bezweifelte die Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung und erhob Klage.

Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahnter Automobilkonzern hatte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß eingeräumt und sich für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung mit dem Versprechen einer von der Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verpflichtet, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft und von der Wettbewerbszentrale unter Nennung ihres Aktenzeichens an den SOS Kinderdorf e.V. München gespendet werden sollte. Die Wettbewerbszentrale bezweifelte die Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung und erhob Klage. Mit jetzt rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12, hat das LG Köln entschieden, dass die von dem Automobilkonzern abgegebene Unterlassungserklärung deutlich mache, dass sein Unterlassungswille „doch nicht so ernsthaft“ war.

Die bei Wiederholung drohende Vertragsstrafe soll den Schuldner veranlassen, künftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu handeln. Ob eine Unterlassungserklärung Ausdruck eines ernstgemeinten Unterwerfungswillens und damit geeignet ist, die Wiederholungsgefahr des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Das Gericht stellte zum einen fest, dass es dem Automobilkonzern tatsächlich und rechtlich unbenommen bleibe, ohnehin an den SOS Kinderdorf e.V. geleistete Spendenbeiträge um eine an die Wettbewerbszentrale gezahlte und verwendungsgemäß weitergeleitete Vertragsstrafe zu reduzieren. Er stünde gegebenenfalls zumindest wirtschaftlich so da wie ohne Zahlung der Vertragsstrafe. Der Druck einer solchen Vertragsstrafe sei erheblich geringer als der Druck einer bei der Wettbewerbszentrale verbleibenden Vertragsstrafe.

Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die abgegebene Erklärung das Kostenrisiko der Wettbewerbszentrale bei der Verfolgung einer Vertragsstrafe in einem so erheblichen Umfang erhöhe, dass sie gerade in Grenzfällen entweder ganz von einer Verfolgung der Vertragsstrafe abgehalten werden könne oder aber die Vertragsstrafe nicht so hoch ansetze wie eigentlich angemessen wäre. Eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Gläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten wie hier dem SOS Kinderdorf e.V. zukomme. Dies gelte erst recht für eine nach „Hamburger Brauch“ abgegebene Erklärung. Hielte z.B. der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung z.B. eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR für angemessen, ein Gericht aber ginge von einer Angemessenheit von nur 5.000 EUR aus, bleibe er auf der Hälfte der Kosten sitzen und erleide einen Verlust, der nicht durch die Vertragsstrafe ausgeglichen werden könne.

M 3 0032/12
sp

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