Home News Fahrzeugbörsen im Internet als virtueller Verkaufsraum i.S.v. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw EnVKV

Fahrzeugbörsen im Internet als virtueller Verkaufsraum i.S.v. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw EnVKV

Als zum 01.12.2011 die geänderten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft traten, war umstritten, ob die Auftritte von Kfz-Händlern in Fahrzeugbörsen im Internet wie www.mobile.de oder www.autoscout24.de „virtuelle Verkaufsräume“ sind oder ob es sich bei den inserierten Fahrzeugen nur um mit Zeitungsinseraten vergleichbare Inserate im Internet handelt. Gegebenenfalls müsste auf der jeweiligen Fahrzeugdetailseite die Angabe der CO2-Effizienzklasse zusammen mit dem farbigen CO2-Label erfolgen.

Als zum 01.12.2011 die geänderten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft traten, war umstritten, ob die Auftritte von Kfz-Händlern in Fahrzeugbörsen im Internet wie www.mobile.de oder www.autoscout24.de „virtuelle Verkaufsräume“ sind oder ob es sich bei den inserierten Fahrzeugen nur um mit Zeitungsinseraten vergleichbare Inserate im Internet handelt. Gegebenenfalls müsste auf der jeweiligen Fahrzeugdetailseite die Angabe der CO2-Effizienzklasse zusammen mit dem farbigen CO2-Label erfolgen. Zwischenzeitlich war eine ganze Reihe von Gerichten mit dem Streitpunkt befasst.

Nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ist ein „virtueller Verkaufsraum“ gegeben, wenn ein Kfz-Händler „Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet“. Ob das Inserat eines Fahrzeuges in einer Fahrzeugbörse im Internet bereits ein Angebot zum Kauf oder Leasing ist, wird aufgrund der fehlenden direkten Bestellmöglichkeit der inserierten Fahrzeuge von den Gerichten differenziert beurteilt. Dies allerdings spielt im Ergebnis keine Rolle, da die inserierten Fahrzeuge nach den der Wettbewerbszentrale vorliegenden Informationen bis auf ein Gericht jedenfalls als „im Internet ausgestellt“ qualifiziert werden; dies mit folgender Argumentation:

Erfasst von Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV sind nach der Begründung der Verordnung „Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstellungsräume, in welchem der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Informationen auf den Internetseiten der Hersteller, die einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfigurationsmodellen unterscheiden“, um „… eine Übereinstimmung mit der Kennzeichnungspflicht für tatsächlich ausgestellte und angebotene Fahrzeuge zu schaffen.“ Der Verbraucher, so die Gerichte, gebe in eine Maske mehr oder weniger detailliert bestimmte Kriterien ein, die das gewünschte Fahrzeug erfüllen soll und erhalte sodann eine Liste mit den entsprechenden Fahrzeugen aus dem Fahrzeugbestand der Börse, die er vergleichen und zwischen denen er weiter auswählen könne. Damit treffe der Verbraucher anders als in einem Internetprospekt bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Fahrzeugen. Die Auswahlentscheidung scheitere nicht daran, dass der Verbraucher nicht zu jedem Detail eine Konfiguration vornehmen könne. Auch in einem realen Ausstellungsraum seien die Fahrzeuge nicht in allen möglichen Varianten ausgestellt, sondern auch nur bestimmte Beispiele. Auch stehe nicht entgegen, dass der Verbraucher ein Fahrzeug noch nicht sofort verbindlich kaufen oder leasen könne, da ein „virtueller Verkaufsraum“ eben auch die Ausstellung eines Fahrzeuges im Internet erfasse, ohne dass es zum Kauf oder Leasing angeboten werden müsse. Dazu vgl. LG Ulm, Urteil vom 24.02.2012, Az. 11 O 10/12 KfH; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2012, Az. 2/06 O 48/12; LG Gera, Urteil vom 15.02.2012, Az. 2 HK O 20/12; LG Duisburg, Urteil vom 20.03.2012, Az. 24 O 9/12; LG Wuppertal, Urteil vom 27.03.2012, Az. 13 O 8/12; LG Osnabrück, Urteil vom 20.03.2012, Az. 13 O 41/12. Die vom LG Köln mit Beschluss vom 21.02.2012, Az. 31 O 44/12, vertretene abweichende Ansicht wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 im Beschwerdeverfahren vom OLG Köln, Az. 6 W 32/12, nicht geteilt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Kfz-Händler wurde die Sache für erledigt erklärt. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Nach fast einem Jahr lässt sich mithin eine deutliche Tendenz der Gerichte feststellen, die Auftritte von Kfz-Händlern in Fahrzeugbörsen im Internet als „virtuellen Verkaufsraum“ entsprechend Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zu beurteilen. Bei Zugang diesbezüglicher Beschwerden, ist die Wettbewerbszentrale daher gehalten, die fehlende Angabe der CO2-Effizienzklasse und/oder des farbigen CO2-Labels auf der Fahrzeugdetailseite eines in einer Fahrzeugbörse inserierten Fahrzeuges als unlautere geschäftliche Handlung abzumahnen und den Kfz-Händler strafbewehrt auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen

Anhang:

Anlage 4 Abschnitt II zu § 5 Pkw-EnVKV

1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende Hinweis enthalten sein:

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist …) unentgeltlich erhältlich ist.“

2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.

3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.

4. „Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 [= Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte (SP)] sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellung dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

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