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BGH zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F.

Unternehmer, die in der Vergangenheit die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung, wie sie bis zum 31.03.2008 ( vgl. News vom 12.08.2008 >>) galt, verwendet haben, können sich auf deren Wirksamkeit berufen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Leasingvertrages (Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
In den letzten Jahren hat es häufig Fragen zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F. gegeben. Insbesondere im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn war die Frage der Wirksamkeit des Musters in der alten Fassung Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit.

Unternehmer, die in der Vergangenheit die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung, wie sie bis zum 31.03.2008 ( vgl. News vom 12.08.2008 >>) galt, verwendet haben, können sich auf deren Wirksamkeit berufen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Leasingvertrages (Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
In den letzten Jahren hat es häufig Fragen zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F. gegeben. Insbesondere im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn war die Frage der Wirksamkeit des Musters in der alten Fassung Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit.
In dieser früheren Fassung der Musterwiderrufsbelehrung hieß es zum Fristbeginn: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Der Begriff „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen, so der BGH. Die Widerrufsbelehrung genüge daher nicht dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Deutlichkeitsgebot.

Allerdings entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin sich dennoch im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung darauf berufen könne, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichtenverordnung a. F. entspreche und somit gemäß § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung a. F. als ordnungsgemäß gelte. Die in dieser Vorschrift geregelte Gesetzlichkeitsfiktion sei von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a. F. gedeckt, mit welcher der Gesetzgeber den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen, verfolgte.

Quelle und weitere Informationen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 128/2012 vom 15.08.2012 >>
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10 >>

Anmerkung:
Der Begriff „frühestens“ wurde bereits zum 01.04.2008 von dem Gesetzgeber aus der Musterwiderrufsbelehrung a. F. herausgenommen. Da die Frage der Wirksamkeit des Musters nach der BGB-Informationspflichtenverordnung a. F. lange Zeit umstritten war, reagierte der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit einer weiteren Gesetzesänderung und Neuordnung der Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010. § 360 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB regelt, dass derjenige, welcher die Muster für die Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung erfüllt. Das Deutlichkeitsgebot ist auch in § 360 Abs. 1 BGB enthalten. Eine weitere Änderung des Widerrufsrechts mit Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung trat am 04.08.2011 in Kraft ( vgl. hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 03.08.2011 >> mit weiteren Informationen).

Wer sich auf die Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung berufen möchte, dem wird dringend empfohlen, keine Änderungen an dem aktuell geltenden Muster (Musterwiderrufsbelehrung in der ab dem 04. August 2011 gültigen Fassung https://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?id=31682) vorzunehmen. Der Bundesgerichthof hat nämlich mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass das Fehlen der Überschrift „Widerrufsbelehrung“, der Zwischenüberschriften und jeglicher Absätze zu einer erheblichen Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung führe. Damit fehlte im konkreten Fall eine ordnungsgemäße Belehrung und somit wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

es

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