Das Landgericht Hamburg hat der Betreiberin einer großen Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie untersagt, eine Augenlaseroperation zu verlosen. Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben geworben:
„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“
Da sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen ließ, hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Aus Sicht des Landgerichts verstößt die Aktion gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz, einer Marktverhaltensregel, nach der außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, geworben werden darf. Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob die Vorschrift im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz teilnichtig oder grundrechtskonform einzuschränken sei, soweit es um ärztliche Behandlungen geht. Diesem von der Gegenseite ins Feld geführten Argument erteilte das Gericht allerdings eine Absage. Es vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle. Der Vorsitzende Richter hob zudem in seiner Urteilsbegründung hervor, dass auch Lasik-Operationen durchaus Risiken aufweisen könnten.
Das Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HKO 101/12).
F 4 0137/12
ck
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