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Fitnessstudio-Verträge: BGH klärt offene Fragen zu Vertragslaufzeit und Kündigung

Fitnessstudio-Verträge sind nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es regelmäßig um Fragen, ob Klauseln und Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anlass zu rechtlicher Beanstandung geben. Streitpunkte sind dabei u. a. die Frage, welche Vertragslaufzeit in den AGB formularmäßig festgelegt werden darf und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung für Klarstellungen in diesen Bereichen gesorgt

Fitnessstudio-Verträge sind nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es regelmäßig um Fragen, ob Klauseln und Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anlass zu rechtlicher Beanstandung geben. Streitpunkte sind dabei u. a. die Frage, welche Vertragslaufzeit in den AGB formularmäßig festgelegt werden darf und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung für Klarstellungen in diesen Bereichen gesorgt (Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).

Der Gerichtshof hatte gegen eine in den AGB bestimmte Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten keine Einwände. Er stuft einen Fitnessstudio-Vertrag als Gebrauchsüberlassungsvertrag ein, dessen in AGB bestimmte Erstlaufzeit von 24 Monaten die Kunden nicht unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

Rechtlich keinen Bestand hatte dagegen die Vertragsklausel zur außerordentlichen Kündigung des Kunden im Falle einer Krankheit. Der Fitnessstudiobetreiber gewährte das Kündigungsrecht nur bei einer Erkrankung, die es dem Kunden nicht ermöglichte, die Einrichtungen des Fitnessstudios für die restliche Vertragslaufzeit zu nutzen. Hinzu kam, dass der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der die Kündigung rechtfertigenden Umstände ein ärztliches Attest vorzulegen hatte, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung bzw. die gesundheitliche Beeinträchtigung ergaben, die einer Nutzung des Fitnessstudios entgegenstehen. Ein Interesse des Fitnessstudiobetreibers an der Vorlage eines ärztlichen Attestes sei grundsätzlich anzuerkennen. Dafür reiche aber die Bestätigung, dass die Ausübung sportlicher Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Angaben über die konkrete Art der Erkrankung könnten nicht verlangt werden.

Da das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung in unzumutbarer Weise erschwert worden war, wies der BGH die Zahlungsklage des Fitnessstudiobetreibers ab.

wn

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