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„Kleingedrucktes“ beim Kauf von Feuerlöschern

Ein Anbieter von Feuerlöschern hatte auf einer Verbrauchermesse Feuerlöscher angeboten und kostenlos eine Feuerlöschdecke dazugegeben. Auf der Rückseite des vorgedruckten Kaufvertrages befanden sich allerdings verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden benachteiligten. So hieß es unter § 6 „Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluss“ wie folgt: „Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.“

Mit dieser Klausel werden auch Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB.

Ein Anbieter von Feuerlöschern hatte auf einer Verbrauchermesse Feuerlöscher angeboten und kostenlos eine Feuerlöschdecke dazugegeben. Auf der Rückseite des vorgedruckten Kaufvertrages befanden sich allerdings verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden benachteiligten. So hieß es unter § 6 „Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluss“ wie folgt: „Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.“

Mit dieser Klausel werden auch Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB.

Weiterhin fand sich folgende Klausel: „Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir stets das Recht haben, uns von der Pflicht der Gewährung einer angemessenen Preisminderung durch die Bewirkung einer Verbesserung befreien können“. Diese Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 439 Abs. 1 BGB, wonach die Wahl, wie eine Nacherfüllung zu erfolgen hat, den Verbraucher überlassen bleiben muss. Gem. § 475 Abs. 1 BGB ist eine solche Klausel zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich unzulässig und verstößt auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Unzulässig war auch folgende Gerichtsstandsklausel: „Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kehl“. Dies weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 38 ZPO erheblich ab, wonach ein Gerichtsstand nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder zumindest einer der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Die Wettbewerbszentrale hat nach erfolgloser Abmahnung beim Landgericht Offenburg Unterlassungsklage erhoben. Die Gegenseite hatte daraufhin den Klaganspruch anerkannt, sodass Anerkenntnis-Urteil erging (Urteil vom 02.07.2012 – 5 O 31/12 KfH).

(S 1 0127/12)
pf

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