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Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes

Ein in Regensburg ansässiger Schlüsseldienst hatte auf seiner Internetseite wie folgt geworben:

„Fax: 01805-663434 (Ortstarif)“

und

„Fax: 01805-180768“

Angaben zur Gebührenhöhe fehlen.

Dies hat die Wettbewerbszentrale unter dem Gesichtspunkt des § 66a Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit § 4 Ziff. 11 UWG sowie als irreführende Werbung beanstandet.

Ein in Regensburg ansässiger Schlüsseldienst hatte auf seiner Internetseite wie folgt geworben:

„Fax: 01805-663434 (Ortstarif)“

und

„Fax: 01805-180768“

Angaben zur Gebührenhöhe fehlen.

Dies hat die Wettbewerbszentrale unter dem Gesichtspunkt des § 66a Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit § 4 Ziff. 11 UWG sowie als irreführende Werbung beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Gegenseite im nachfolgenden Einigungsverfahren behauptet, sie hätte mit der Deutschen Telekom eine Vereinbarung, dass bei Anrufen oder Anfragen über die mitgeteilten Nummern die Kunden nicht den üblichen Tarif für 01805-Nummern von 14 ct/min., sondern lediglich den Ortstarif zahlen müssten. Sie sah sich allerdings außerstande, diese Vereinbarung im Termin vorzulegen, würde dies aber zu gegebener Zeit tun. Sie ließ deshalb das Einigungsverfahren scheitern.

Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin Unterlassungsklage erhoben, um dem Schlüsseldienst Gelegenheit zu geben, seine Behauptung einer Sondervereinbarung mit der deutschen Telekom zu untermauern. Allerdings hatte es der Schlüsseldienst mit der Wahrheit wohl nicht so genau genommen und sich auf die Klage nicht verteidigt. Dementsprechend erging ein Versäumnis-Urteil (LG Regensburg, Urteil vom 01.06.2012 – 1 HK O 966/12), wonach der Gegenseite die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Werbeaussagen untersagt wurden. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

(S 1 0915/11; S 1 0975/11)
fp

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