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Testsiegel: Geprüfter Service – Servicenote: „sehr gut“

Ein Kreditvermittler, der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter Service, kostenlos Garantie geprüft 03/2011, Servicenote: ,sehr gut’“.

Ein Kreditvermittler, der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter Service, kostenlos Garantie geprüft 03/2011, Servicenote: ,sehr gut’“.

Hinsichtlich der mitgeteilten Bewertung des Unternehmens wurde in der Werbung weder eine Quelle für diese Untersuchung angegeben noch ein Hinweis darauf, wo das entsprechende Testergebnis veröffentlicht worden ist.

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Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung, weil nach ihrer Auffassung die Quelle und der Ort der Veröffentlichung der Untersuchung zu den wesentlichen Angaben einer Werbung zählen, zu deren Mitteilung ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern verpflichtet ist. Der Kreditvermittler lehnte die Abgabe der von der Wettbewerbszentrale geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und änderte das Siegel lediglich dergestalt, dass er auf den Begriff „Geprüfter Service“ verzichtet. Im Übrigen stellte er sich auf den Standpunkt, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung sich ergebe, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung handelt, die allerdings die Besonderheit aufwies, dass die mitgeteilten Ergebnisse oder Auszeichnungen der Kundenuntersuchung so nicht zu entnehmen waren.

Nachdem weder zu dem ursprünglichen Siegel noch zu dem geänderten Siegel eine außergerichtliche Einigung möglich war, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankenthal Unterlassungsklage mit dem Antrag, dem Kreditvermittler die Werbung mit den Siegeln zu untersagen (LG Frankenthal, Az. 2 HK O 168/11). Im Rahmen des Prozessverfahrens teilte der Kreditvermittler dann mit, dass er an einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreites nicht interessiert sei. Er gab zu der Verwendung des Testsiegels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dergestalt ab, dass er sich in Zukunft verpflichtet, nicht mehr mit der Abbildung eines Testsiegels zu werben, ohne gleichzeitig deutlich auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Das Landgericht Frankenthal stellte mit Beschluss vom 29.03.2012 das Zustandekommen dieses Vergleiches fest, in dem sich der Kreditvermittler auch zur Tragung der gesamten Prozesskosten verpflichten musste. (F 5 0842/11).

pbg

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