Home News Angebot Firmierung Anschrift in Prospektwerbung BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Angebot Firmierung Anschrift in Prospektwerbung BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Prozess gegen einen Lebensmitteldiscounter vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Wir hatten hierüber bereits berichtet unter „Aktuelles“ am 16.06.2011.

Das Oberlandesgericht München hatte in seinem Urteil vom 31.03.2011 Az. 6 U 3517/10 entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters die Identität offen zu legen ist.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 5a Abs.3 Nr.2 UWG. Nach dieser Norm ist bei einer Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Das Oberlandesgericht München hat weiter ausgeführt, dass ein Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Prozess gegen einen Lebensmitteldiscounter vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Wir hatten hierüber bereits berichtet unter„Aktuelles“ >> am 16.06.2011.

Das Oberlandesgericht München hatte in seinem Urteil vom 31.03.2011 Az. 6 U 3517/10 entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters die Identität offen zu legen ist.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 5a Abs.3 Nr.2 UWG. Nach dieser Norm ist bei einer Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Das Oberlandesgericht München hat weiter ausgeführt, dass ein Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens mit der Aussage „Sie suchen den nächsten Netto-Markt in Ihrer Nähe“ nicht dazu geeignet ist, den Informationspflichten zu genügen. Allein vom Inhalt der Ankündigung habe der Verbraucher keine Veranlassung für die Annahme, dass bei Aufrufung der angegebenen Internetadresse eine ausreichende Verkäuferinformation vorgehalten wird.

Das beklagte Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes München Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Begründet wurde die Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass mit dem Hinweis auf die Internetadresse § 5a Abs.3 Nr.2 UWG Genüge getan wäre und dass darüber hinaus das Gericht in seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass das Unternehmen 4.000 Filialen mit Werbedrucksachen bedienen müsse und Verbrauchern die Identität der Netto- Märkte bekannt wären bzw. der Verbraucher alle relevanten Angaben über das Unternehmen ohne weiteres über Telefon und Internet erfahren könne. Weiter wurde die Beschwerde darauf gestützt, dass der Verbraucher im Eingangsbereich der Verkaufstellen deutlich sichtbar auf die vollständige Firmierung sowie die Kontaktadresse hingewiesen werde.

Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof nun mit Beschluss vom 22.März 2012, Az. I ZR 129/11, zurückgewiesen. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof aus:

„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 31.März 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsächliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes auch im Übrigen nicht erfordern.“

Von einer näheren Begründung wurde abgesehen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist Unternehmen anzuraten, in allen Werbemaßnahmen, in denen Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis beworben werden, auch die Identität, das heißt die genaue Firmierung und die Anschrift anzugeben.

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S 3 0836/09

gb

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