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Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung Die Zweite

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen berichtet (News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten>>). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber berichtet, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen berichtet (News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten >>). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber berichtet, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist (§ 1 Preisangabenverordnung i. V. m. § 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG).

Nach Kenntnis der Wettbewerbszentrale haben auch unterschiedliche Tourismusorganisationen sowie Branchenverbände wie der Deutsche Tourismusverband DTV wiederholt über die Rechtslage informiert und darauf hingewiesen, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kosten zusätzlich zum Mietpreis ohne gleichzeitige Darstellung des Endpreises nicht statthaft ist. Dessen ungeachtet reißen die Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienimmobilien nicht ab. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anbieter von Ferienimmobilien auf die gültige Rechtslage hinweisen und zur Schaffung rechtsmäßiger Zustände anhalten müssen.

Auch ein aktuelles Urteil aus einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren stellt klar, dass eine Preiswerbung für Ferienimmobilien unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen, rechtswidrig ist (LG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 HKO 172/11, n. rkr.). Dieses Urteil führt die in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre aufgestellten Grundsätze fort (siehe hierzu BGH WRP 1991, S. 652 – Nebenkosten; LG Aachen, Urteil vom 02.04.2002, Az. 41 O 141/01; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007, Az. 1178/07; LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07).

Die Wettbewerbszentrale rät daher den Anbietern von Ferienimmobilien, die eigene Preisdarstellung im Hinblick auf die Einhaltung der preisangabenrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und so erforderlich Korrekturen kurzfristig vorzunehmen.

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