Home News Testfahrten einer Fahrschule sind unzulässig.

Testfahrten einer Fahrschule sind unzulässig.

Ein Fahrlehrer bot aus Anlass eines sogenannten „Kartoffelfestes“ an, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, Testfahrten im Fahrschulwagen durchführen konnten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt.

Ein Fahrlehrer bot aus Anlass eines sogenannten „Kartoffelfestes“ an, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, Testfahrten im Fahrschulwagen durchführen konnten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt.

Das Landgericht Siegen (Urteil vom 23.02.2012 Az. 1 O 194/10) kommt im Rahmen eines zu dieser Aktion geführten Rechtsstreits zu dem Ergebnis, dass derartige Fahrten nicht nur gegen § 2 Abs. 15 Straßenverkehrgesetz verstoßen sondern auch gegen die fachliche Sorgfalt eines Fahrschulinhabers. Es habe sich bei diesen Fahrten nicht um Fahrten zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung gehandelt, so dass es sich straßenverkehrsrechtlich letztlich um „Schwarzfahrten“ gehandelt hat. Das Gericht bestätigt, dass die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht dadurch aufgehoben wird, dass seine Benutzung nach zeitlichen oder sachlichen Merkmalen beschränkt wird. Ohne zeitlich begrenzte Entwidmung dieser Verkehrsfläche handelt es sich weiter um öffentlichen Straßenverkehr, so dass die entsprechenden Fahrten straßenverkehrsrechtlich unzulässig seien. Ein Fahrlehrer, der im besonderen Maße für die Einhaltung derartiger straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ausgebildet und befähigt ist, habe dies erkennen können und müssen und damit bei der Durchführung dieser Fahrten gegen seine fachliche Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Das Gericht sah den Fahrschulinhaber daher auch verpflichtet an, nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Kosten der von der Wettbewerbszentrale ausgesprochenen Abmahnungen zu tragen (F 50731/10).

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale: Probefahrstunden bleiben auch weiterhin unzulässig >>

pbg

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