Mit diesem Angebot warb eine große Elektronikmarktkette für den Verkauf seiner Waren sowohl im Internet als auch in den Geschäften selbst. In der Beschreibung dieser Umtauschgarantie hieß es: „Umtausch ohne Wenn und Aber. Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber“.
Durchaus Schwierigkeiten gab es dann aber für Kunden bei der Einlösung dieses Umtauschversprechens.
So wollte ein Kunde sein in dem Elektronikmarkt erworbenes iPhone innerhalb der 14tägigen Umtauschfrist, nämlich nach 3 Tagen, zurückgeben. Er hatte sich dazu in den Markt, wo er das Gerät gekauft hatte, begeben und das Gerät in Originalverpackung und unbeschädigtem Zustand zurückgebracht, um den Umtausch durchzuführen. Die Elektronikmarktkette lehnte jedoch die Rücknahme des Gerätes ab unter Hinweis darauf, dass bei Inbetriebnahme des Handys mit der mitgelieferten Software eine Verbindung zum Hersteller hergestellt werde mit der Folge, dass die Herstellergarantie zu laufen beginne, sodass eine Rückgabe des Handys deswegen nicht mehr möglich sei. Auch im Rahmen des daraufhin entwickelten Schriftverkehrs beharrte das Unternehmen auf seiner Ablehnung der Rückgabe und erklärte zusätzlich, dass ein Umtausch von Waren grundsätzlich nur möglich sei, wenn die Ware originalverpackt und unbenutzt sei. Es sei den Kunden gerade nicht gestattet, die Ware auch nur kurzfristig in Gebrauch zu nehmen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin die Werbung der Umtauschgarantie „Ohne Wenn und Aber“ als irreführend, weil auf die Tatsache, dass der Artikel nicht in Benutzung genommen werden darf, in der Werbung nicht hingewiesen wird (F 5 0932/11). Dies war umso überraschender, weil in der Werbung ja gerade darauf abgestellt wurde, dass die gekaufte Ware dem Kunden nicht gefällt, was er ohne deren Benutzung kaum feststellen kann.
Nachdem sich das Unternehmen weigerte, im Hinblick auf die festgestellte Irreführung der Verbraucher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Essen Klage auf Unterlassung mit dem Antrag, dem Unternehmen die Ankündigung der Garantie jedenfalls dann zu untersagen, wenn auf die Tatsache, dass die Garantie nur gilt, wenn die Ware originalverpackt und ungebraucht ist, nicht gleichzeitig hingewiesen wird. Im Rahmen des Prozessverfahrens gab das Unternehmen die ursprüngliche Rechtsverteidigung auf, sodass das Landgericht Essen mit Versäumnisurteil vom 06.03.2012 (Az. 42 O 2/12) die Elektronikmarktkette verurteilte, die Ankündigung der Umtauschgarantie ohne Hinweis auf die Einschränkungen fortzusetzen. Die Elektronikmarktkette kündigte an, das Urteil rechtskräftig werden zu lassen.
F 5 0932/11
pbg
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