Home News Irreführende Preiswerbung: Kein Mindestumsatz, keine Anschlussgebühr, rechnerische Grundgebühr

Irreführende Preiswerbung: Kein Mindestumsatz, keine Anschlussgebühr, rechnerische Grundgebühr

In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Konstanz mit Versäumnisurteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH, ein Unternehmen wegen irreführender Blickfangwerbung zur Unterlassung verurteilt. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife mit der Angabe „Kein Mindestumsatz“.

In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Konstanz mit Versäumnisurteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH, ein Unternehmen wegen irreführender Blickfangwerbung zur Unterlassung verurteilt. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife mit der Angabe „Kein Mindestumsatz“.

Diese Werbung wurde als irreführend beanstandet, da tatsächlich abhängig von dem Nutzungsverhalten eine sogenannte Administrationsgebühr in Höhe von 2,00 Euro monatlich berechnet wurde, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine kostenpflichtigen Verbindungen anfielen. Somit wurde ein Mindestumsatz gefordert. Auch dann, wenn keine kostenpflichtigen Verbindungen in Anspruch genommen wurden, entstand eine Zahlungspflicht. Darüber wurde zwar in einem Sternverweis informiert, allerdings ist ein solcher Verweis nicht geeignet, die durch die Blickfangwerbung hervorgerufene Irreführung auszuräumen. Eine falsche Aussage kann nicht durch einen Sternverweis korrigiert werden. Da die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, musste die Wettbewerbszentrale Klage erheben.

Die Werbung mit kostenlosen oder vergünstigten Leistungen im Bereich der verbrauchsunabhängigen Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen ist immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. So warb ein Vermittler mit einer „rechnerischen Grundgebühr“ von 26,99 Euro, die weit unter der tatsächlich berechneten monatlichen Grundgebühr von 34,95 Euro lag. Der Unternehmer begründete die Werbung mit einem Preisvorteil, den er nach Vertragsschluss den Kunden im Wege einer Gutschrift gewähren würde. In der Werbung hat er diesen Vorteil von dem Preis der Grundgebühr abgezogen und gelangte so zu einer rechnerischen Grundgebühr von 26,99 Euro. In der Werbung ist allerdings die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Grundgebühr schon aus Gründen der Preiswahrheit und Preisklarheit anzugeben.

Auch die Werbung mit einem Anschlusspreis von „0,00 Euro“ oder „kein Anschlusspreis“ ist irreführend, wenn die Anschlussgebühr tatsächlich von dem Provider berechnet wird und lediglich eine Befreiung von der Anschlussgebühr möglich ist. Auch in diesem Falle ist Kostentransparenz erforderlich, sodass die tatsächlich von dem Provider berechnete Anschlussgebühr angegeben werden muss. Hierzu wurden der Wettbewerbszentrale mehrere Fälle vorgetragen. Die Vertragspartner konnten sich nach Vertragsschluss durch eine SMS, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verschickt werden musste, mittels Freischaltung der SIM Karte von der Anschlussgebühr befreien lassen. Kunden, die diese Möglichkeit nicht fristgerecht wahrnehmen, wird die Anschlussgebühr auch nicht gut geschrieben.

es

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