Home News Auch bei Futtermitteln dürfen keine irreführenden Angaben verwendet werden

Auch bei Futtermitteln dürfen keine irreführenden Angaben verwendet werden

Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten zahlreiche Beschwerden zu Futtermitteln erhalten. In den meisten Fällen ging es um die Verwendung unzulässiger krankheitsbezogener Werbung. In einigen Fällen wurden aber auch Vorteile des Futtermittels vorgetäuscht, die es tatsächlich gar nicht aufwies. Im Großteil der Fälle haben die abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten zahlreiche Beschwerden zu Futtermitteln erhalten. In den meisten Fällen ging es um die Verwendung unzulässiger krankheitsbezogener Werbung. In einigen Fällen wurden aber auch Vorteile des Futtermittels vorgetäuscht, die es tatsächlich gar nicht aufwies. Im Großteil der Fälle haben die abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In einem Fall wurde Hundefutter unter der Bezeichnung „Pures Fleisch für Hunde“ unter Abbildung und Angabe jeweils nur einer Fleischsorte wie „Lamm“ angeboten, obwohl es lediglich zu 25 % aus der abgebildeten Fleischsorte bestand. Die restlichen 75 % bestanden aus Rind. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 19 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln. Durch die Aufmachung der Dosen wird nach Auffassung der Wettbewerbszentrale den Verkehrskreisen suggeriert, dass das Produkt tatsächlich nur aus einer Fleischsorte besteht und daher über die Zusammensetzung des Produkts getäuscht. Nachdem sich das angegriffene Unternehmen zunächst geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, konnte das Verfahren vor der Einigungsstelle der IHK Schwaben gegen Einräumung einer Aufbrauchsfrist von drei Monaten doch noch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beigelegt werden. Nach Ende der Aufbrauchsfrist werden auf den Tierfutterdosen zwei Sorten Fleisch abgebildet sein, sodass eine Irreführung der Verbraucher zukünftig ausgeschlossen ist.

Die Unzulässigkeit krankheitsbezogener Werbung für Futtermittel ergibt sich aus § 20 Abs. 3 LFGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3a VO (EG) Nr. 767/2009. Nach den Vorschriften darf durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht behauptet werden, dass sie eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen können. Die bei der Wettbewerbszentrale eingegangenen Beschwerden betrafen hauptsächlich die Bewerbung von Futtermitteln für Tauben und Kaninchen.

Die Wettbewerbszentrale rät allen Unternehmen, die Futtermittel vertreiben, sowohl den Internetauftritt als auch sonstiges Informationsmaterial sowie die Verpackungen daraufhin zu überprüfen, ob unzulässige krankheitsbezogene Angaben verwendet werden.

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