Home News OLG Nürnberg hält Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ für zulässig, das Biosiegel weiter für irreführend

OLG Nürnberg hält Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ für zulässig, das Biosiegel weiter für irreführend

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Streit um das Bio-Mineralwasser mit Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11 entschieden, dass die Verwendung des auf der Flasche angebrachten Bio-Siegels eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt, die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als solche jedoch nicht irreführend ist.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Streit um das Bio-Mineralwasser mit Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11 entschieden, dass die Verwendung des auf der Flasche angebrachten Bio-Siegels eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt, die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als solche jedoch nicht irreführend ist.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sowohl die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als auch das auf der Flasche angebrachte Bio-Siegel für irreführend gehalten (siehe hierzu die News vom 27.01.2011 >>).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliege. Der Verbraucher erwarte im Hinblick auf die Bezeichnung „Bio“, dass sich das Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch unterscheide, das es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Genau dies sei der Fall, da durch den von der Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog ersichtlich sei, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe, wie beispielsweise Nitrit und Nitrat, beim Bio-Mineralwasser erheblich unterschritten würden. Somit werde durch die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eben gerade mit Angaben geworben, die nicht alle vergleichbaren Lebensmittel haben.

Daneben ergebe sich auch kein Anspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung. Zwar erwecke die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ den Eindruck, dass es sich hierbei um die Verkehrsbezeichnung handele. Dennoch könne kein umfassendes Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ erreicht werden, da dies ein unzulässiges Schlechthinverbot darstellen würde. Ein Verbot hätte lediglich hinsichtlich der konkreten Handlung (Etikett) erreicht werden können.

Weiter führte das Gericht aus, dass das von der Beklagten genutzte Bio-Mineralwasser Siegel irreführend sei, da es eine dem Ökokennzeichen nachgemachte Kennzeichnung darstelle. Zwar bestünden zwischen den Zeichen gewisse Unterschiede, die Gemeinsamkeiten würden jedoch überwiegen. Dadurch würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Siegel „Bio-Mineralwasser“ um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zugelassen worden. Die Wettbewerbszentrale prüft derzeit, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Aktuelles 27.01.2011 // Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser irreführend >>

az

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