Auch in der Kfz- und Zuliefer-Branche übt die Werbeaussage „Made in Germany“ einen großen Reiz aus. So hat ein Unternehmen verschiedene Prospektmaterialien in Umlauf gebracht, die mit nachstehenden Werbeaussagen
NEUE DIMENSIONEN
NEUE TECHNOLOGIE
NEUE HORIZONTE
und unter Abbildung eines Emblems „…Deutsche Anhänger …“ sowie unter Hinweis auf eine Firmierung mit „… EURO ANHÄNGER …“ und den sog. Deutschlandfarben schwarz, rot und gold versehen waren. In den Prospektmaterialien wird die Qualität der Produkte hervorgehoben und im Zusammenhang mit den verwendeten Materialien und der Bearbeitung derselben durch Feuerverzinkung und Pulverbeschichtung sowie hochwertigstem wasserfesten Mehrschichtholz MULTIPLEX darauf hingewiesen, dass die meisten Komponenten aus Deutschland bezogen würden, womit die hohe Qualität und lange Lebensdauer garantiert werde. Außerdem hat das Unternehmen verschiedene Domains mit den Wortbestandteilen „Deutsche Anhänger“ verwendet. Schließlich wurden auch die Anhänger selbst mit entsprechenden Aufklebern und Emblemen versehen.
Nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes ist die Firma als Inhaber einer deutschen Fahrzeugtypengenehmigung dort nicht bekannt. Auch konnte unter der Firmenanschrift keine Fabrikation oder Herstellung von Anhängern festgestellt werden.
Eine solche Werbung verstößt sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG als auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG
Gleichwohl hat das Unternehmen auf eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale zunächst keine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein darauf hin eingeleitetes Verfahren vor der zuständigen Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer führte dann aber doch noch zu einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung.
Das hoch effiziente nationale Lauterkeitsrecht privatrechtlicher Rechtsdurchsetzung ermöglicht in vielen Fällen eine Konfliktbeilegung ohne dass es der Anrufung der Gerichte bedarf. Ein solches Instrumentarium trägt wesentlich zur Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit bei und führt zudem zu einer schnellen und nachhaltigen Befriedung der betroffenen Wirtschaftskreise.
ao; M 1 0383/11
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Aktuelles 04.05.2011 // „Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ bei Bestecksets >>
Aktuelles 14.01.2004 // Bundesjustizministerium: „Made in Germany“ muss bleiben – 14.01.2004 >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater