Home News BVerfG: Verbot der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Architektenleistungen nicht verfassungswidrig

BVerfG: Verbot der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Architektenleistungen nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2011, Az. I BvR 2394/10, entschieden, dass das in Artikel 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- u. Architektenleistungen) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, nicht verfassungswidrig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2011, Az. I BvR 2394/10, entschieden, dass das in Artikel 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- u. Architektenleistungen) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, nicht verfassungswidrig ist.

Nach Artikel 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung dann unwirksam, wenn der Grundstückserwerber sich gleichzeitig mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung eines Gebäudes auf diesem Grundstück einen bestimmten Architekten oder Ingenieur zu beauftragen. Das Kopplungsverbot von Grundstücksverträgen mit Architekten- und Ingenieurverträgen soll das freie Wahlrecht eines Grundstückserwerbers hinsichtlich des von ihm zu beauftragenden Ingenieurs oder Architekten sichern. Der zukünftige Bauherr soll seine Vertragspartner allein aufgrund der fachlichen Eignung aussuchen können.

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass das Kopplungsverbot vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und auch verhältnismäßig ist. Es greife zwar in die Freiheit der Berufsausübung ein, nicht jedoch in die Freiheit der Berufswahl. Der Wettbewerb unter den verschiedenen Ingenieuren und Architekten solle nicht dadurch „manipuliert“ werden, dass ein Wettbewerber „sich einer berufsfremden Tätigkeit, die der des Maklers ähnlich ist“, widme.

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