Home News Enthält Whisky Zuckerkulör, muss Hinweis darauf in Online-Produktbeschreibung erfolgen

Enthält Whisky Zuckerkulör, muss Hinweis darauf in Online-Produktbeschreibung erfolgen

Im November/Dezember 2010 wurde die Wettbewerbszentrale aus Kreisen der Spirituosenbranche darauf aufmerksam gemacht, dass bei den über das Internet verkauften Single Malt Whiskys, z. B. der schottischen Destillerien Glenmorangie, Talisker und Dalwhinnie, in aller Regel nicht gekennzeichnet wird, dass dem Whisky Zuckerkulör zugesetzt ist, die ihm seine goldgelbe/goldbraune Farbe verleiht.

Im November/Dezember 2010 wurde die Wettbewerbszentrale aus Kreisen der Spirituosenbranche darauf aufmerksam gemacht, dass bei den über das Internet verkauften Single Malt Whiskys, z. B. der schottischen Destillerien Glenmorangie, Talisker und Dalwhinnie, in aller Regel nicht gekennzeichnet wird, dass dem Whisky Zuckerkulör zugesetzt ist, die ihm seine goldgelbe/goldbraune Farbe verleiht.

Zuckerkulör ist ein Farbstoff, der i. S. v. § 3 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZulV) dazu dient, den Whisky zu färben. Der Zusatz eines Farbstoffes muss, wenn ein Lebensmittel auch an Verbraucher abgegeben wird, durch den Hinweis „mit Farbstoff“ kenntlich gemacht werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV).

Wird der Whisky in einem Onlineshop im Internet angeboten, reicht es dabei nicht aus, wenn „mit Farbstoff“ nur auf dem Etikett der Flaschen abgedruckt ist. Nach § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV muss eine Kennzeichnung bereits bei der jeweiligen Beschreibung des angebotenen Whiskys erfolgen. Da der Verbraucher dazu neigt, einen vermeintlich zusatzfreien Whisky als „gesünder“ oder auch „natürlicher“ vorzuziehen, muss er im Versandhandel noch vor Aufgabe seiner Bestellung aufgeklärt werden, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.11.2008, Az. 13 A 2903/05 und Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.02.2008, Az. 3 BS 333/06). Fehlen die erforderlichen Angaben, liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV vor.

Die Beschwerden betrafen gerade auch auf den Whiskyhandel spezialisierte Onlinehändler. Die Überprüfung durch die Wettbewerbszentrale bestätigte die annähernd flächendeckend fehlende Kenntlichmachung der zugesetzten Zuckerkulör. In fast allen Fällen konnte der Wettbewerbsverstoß durch Abgabe einer Unterlassungserklärung abgestellt werden, in der sich die abgemahnten Whiskyhändler verpflichteten, in ihren Onlineshops im Internet Whisky, der Zuckerkulör enthält, künftig mit dem Hinweis „mit Farbstoff“ zu kennzeichnen.

Bei einer nochmaligen Überprüfung im August 2011 konnte die Wettbewerbszentrale feststellen, dass in den einschlägigen Onlineshops zuckerkulörhaltiger Whisky mit dem Hinweis „mit Farbstoff“ so gekennzeichnet ist, wie es die gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden von den Händlern darüber hinaus auch bei den anderen Whiskys, denen Zuckerkulör zugesetzt ist, umgesetzt.

Dies zeigt, dass das nationale System der wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung äußerst effizient ist. Im Rahmen der Selbstkontrolle wird der Wirtschaft eine kostengünstige Möglichkeit gegeben, die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, die alle Konkurrenten am Markt betreffen, durchzusetzen. Auch dem Verbraucherschutz ist gedient, da relativ schnell durchgesetzt werden konnte, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm das Rechtssystem einräumt.

sp
(M 2 0421/11 ff.)

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