Eine Bank bot im Amtsblatt einer Gemeinde mehrfach die Vermittlung von Bauplätzen für Interessierte in einem Neubaugebiet an. Unter dem Titel „Sichern Sie sich jetzt die ersten Plätze zu günstigen Preisen“ wurde aufgefordert, sich mit den namentlich genannten Mitarbeitern der Bank in Verbindung zu setzen. Für die Vermittlung der Bauplätze verlangte die Bank nach erfolgreicher Vermittlung eine Maklercourtage in Höhe von 5,95 % der Kaufpreissumme. Ein entsprechender Hinweis fehlte jedoch in der Werbung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den fehlenden Hinweis auf die Maklercourtage als wettbewerbswidrig. Nach § 5 a Abs. 3 Ziffer 1 UWG ist der Anbieter einer Dienstleistung verpflichtet, alle wesentlichen Merkmale dieser Dienstleistung in angemessenem Umfange bereits in der Werbung mitzuteilen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gehörte im konkreten Fall die Angabe des Anfallens einer Maklercourtage zu den wesentlichen Merkmalen des Angebotes der Bank. Diese berief sich zunächst darauf, dass nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Angabe der Maklercourtage lediglich bei Vorliegen eines konkreten Angebotes erforderlich ist. Auf nochmaligen Hinweis auf die Verpflichtung zur Angabe der wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung aus dem UWG gab die Bank die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (F 5 0658/11) und verpflichtete sich, bei dem Angebot der Vermittlung von Bauplätzen in Zukunft deutlich und unmissverständlich auf das Anfallen und die Höhe einer Maklercourtage für den Fall der Vermittlung des Kaufgeschäftes hinzuweisen.
pbg
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