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OLG Dresden: Apotheke darf sich nicht „Discount-Apotheke“ bezeichnen

Apotheken dürfen sich nicht als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnen. Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 30.08.2011 (Az. 14 U 651/11) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden.

Der Leipziger Apotheker hatte sich als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnet. Auch sonst warb er für seine Apotheke mit Hinweisen auf eine besondere Preisgünstigkeit und erweckte somit den Eindruck, sein gesamtes Sortiment sei günstiger als das der Mitbewerber.

Apotheken dürfen sich nicht als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnen. Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 30.08.2011 (Az. 14 U 651/11) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden.

Der Leipziger Apotheker hatte sich als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnet. Auch sonst warb er für seine Apotheke mit Hinweisen auf eine besondere Preisgünstigkeit und erweckte somit den Eindruck, sein gesamtes Sortiment sei günstiger als das der Mitbewerber. Dies trifft aber insbesondere für die verschreibungspflichtigen Medikamente nicht zu: Diese sind preisgebunden, der Beklagte konnte sie also schon aus rechtlichen Gründen nicht günstiger anbieten als andere Apotheken vor Ort. Von dem Argument, der Kunde wisse zwischen dem preisgebundenen und nicht preisgebundenen Arzneimittelsortiment zu unterscheiden, ließ sich das Gericht nicht überzeugen. Es verwies im Gegenteil darauf, dass die Tatsache, dass verschreibungspflichtige Medikamente infolge der Preisbindung in allen Apotheken dasselbe kosten, keineswegs zum Allgemeinwissen von Verbrauchern gehöre.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Irreführung auch wettbewerbsrechtlich relevant. Die Richter begründeten dies zum einen mit dem privat Versicherten, für den ein Anreiz geschaffen werde, Arzneimittel günstig zu kaufen. Denn etliche private Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten mittlerweile einen Teil der Beiträge, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nehmen. Andererseits habe aber auch der gesetzlich Versicherte ein Interesse daran, Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen nicht durch überteuerte Medikamente weiter steigen zu lassen. Beiden Versichertengruppen wird mit der Werbung in unzutreffender Weise suggeriert, das Apothekensortiment des Beklagten sei in jeder Hinsicht preiswerter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

ck

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