Home News BGH: Verpflichtung eines Kabelanbieters zur Aufklärung über die fehlende Möglichkeit, Telefonate im „Call-by-Call“-Verfahren zu führen

BGH: Verpflichtung eines Kabelanbieters zur Aufklärung über die fehlende Möglichkeit, Telefonate im „Call-by-Call“-Verfahren zu führen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09 muss ein Kabelanbieter über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen aufklären, wenn er mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09 muss ein Kabelanbieter über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen aufklären, wenn er mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt.

Die Beklagte, die Betreiberin eines TV-Kabelnetzes, bot Telefon- und Internetdienstleistungen über ihr Netz an. Sie bewarb dieses Angebot u. a. mit der Aussage „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“. Für die Nutzer eines solchen Anschlusses bestand zu dem Zeitpunkt der Werbung keine „Call-by-Call“-Möglichkeit. Nach Auffassung des Bundesgerichthofes liegt in der fehlenden Aufklärung über diesen Umstand eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen vor, da in relevanter Weise über die Verwendungsmöglichkeit der angebotenen Dienstleistung getäuscht würde. Die Beklagte suggeriere mit Ihrer Werbung eine Gleichwertigkeit der Telefonanschlüsse. Die von der Beklagten beworbene Flatrate galt nur für Verbindungen ins deutsche Festnetz. Von wesentlicher Bedeutung für die Vertragsentscheidung von Verbrauchern sei jedoch die Möglichkeit, die Kosten für weitere Verbindungsdienstleistungen durch Auswahl des „Call-by-Call“-Verfahrens zu beeinflussen, was sie in diesem Fall nicht konnten. Dagegen verneint der Bundesgerichtshof eine Hinweispflicht in Bezug auf die fehlende Möglichkeit eine „Preselection“ einzurichten. Diese sei für den Anschlussinhaber dann von Nachteil, wenn wie hier eine Flatrate angeboten würde. Da bei dieser Art der Voreinstellung durch „Preselection“ sämtliche Gespräche über die voreingestellte Telefonnummer abgewickelt würden, verliere der Anschlussinhaber die Möglichkeit der Nutzung der Flatrate.

Bereits mit Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 149/07 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Kabelanbieter bei der Werbung für Telefonanschlüsse oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen zur Aufklärung über die Kosten eines notwendigen Kabelanschlusses verpflichtet sei.

Es

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 28/09 >>

Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 149/07 >>

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