Die Wettbewerbszentrale hat jüngst einen Fall aufgegriffen, in dem ein Sachverständiger auf der Auktionsplattform eBay Prüfplaketten für Geldspielgeräte zum Kauf angeboten hatte. In den Anzeigen wurde der Verkauf von Prüfplaketten gemäß § 7 SpielV u. a. wie folgt beworben:
„Geldspielgeräte Tüv incl. ADP Freischaltcode TR 3.3“
Die Prüfplaketten wurden zum Preis von € 72,49 verkauft und der Artikel in der Rechnung wie folgt bezeichnet:
„Überprüfung Geldspielgerät, …
nach SpieleV J7
BAZ: ….“
Der Rechnung beigefügt war ein Prüfbericht, dem eine Prüfberichtsnummer, das Datum der Inspektion und weitere technische Daten zu entnehmen waren, so unter anderem ein Gültigkeitsdatum bis zum 31.07.2013. Als Inspektor wurde ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technik und Systeme der Informationsverarbeitung insbes. Netzwerke, Überprüfung von Geldspielgeräten“ genannt. Neben der beigefügten Prüfplakette hatte der Sachverständige seinen ihm von der Bestellungskörperschaft zur Verfügung gestellten Rundstempel eingesetzt. Eine tatsächliche Überprüfung des Geldspielgerätes hatte jedoch nicht stattgefunden.
Die Wettbewerbszentrale hat dieses Geschäftsgebaren im Wege der Abmahnung beanstandet:
Sachverständige sind gemäß den Sachverständigenverordnungen der Bestellungskörperschaften verpflichtet, originäre Sachverständigenleistungen höchstpersönlich zu erbringen. Da aber eine Überprüfung des Geldspielgerätes durch den Sachverständigen gar nicht stattgefunden hat, wurde gegen diese Verpflichtung verstoßen. Mit einem solchen Geschäftsgebaren beeinträchtigt der Sachverständige spürbar die Interessen seiner Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG, da sich diese an die gesetzlichen Regelungen halten.
Gemäß § 7 Abs. 1 SpielV hat der Aufsteller eines entsprechenden Spielgeräts in bestimmten zeitlichen Abständen sein Spielgerät durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle das Spielgerät auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Erst wenn die Übereinstimmung von dem Prüfer festgestellt wurde, kann die Prüfplakette am Gerät angebracht und dem Geräteinhaber eine Prüfbescheinigung ausgehändigt werden (§ 7 Abs. 2 SpielV). Geräte, die einer Überprüfung nicht unterzogen wurden, müssen nach Ablauf der Aufstelldauer unverzüglich aus dem Verkehr gezogen werden. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Geräte, die mit einer über das Internet verkauften Prüfplakette versehen wurden, mangels tatsächlicher Überprüfung mit Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitszeitraums aus dem Verkehr gezogen werden müssen (§ 7 Abs. 4 SpielV).
Der Plakettenvertrieb über das Internet stellt zudem einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG, da die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird. Denn es besteht die Gefahr, dass die Aufsteller von Spielgeräten eine Plakette über das Internet beziehen, weil dies ohne Überprüfung des Spielgeräts möglich ist. Zudem täuscht der Sachverständige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG über die wesentlichen Merkmale seiner Dienstleistung sowie die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der Prüfplakette.
Auch die Werbeaussage „Geldspielgeräte TÜV“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 UWG, da der Sachverständige nicht Mitarbeiter einer TÜV-Organisation ist. Die Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ begründet auch eine unzulässige Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG sowie eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 UWG unter den Aspekten des unlauteren Imagetransfers sowie der Imitation oder Nachahmung einer Dienstleistung.
Der Sachverständige und ein ebenfalls in den Vertrieb der Prüfplaketten eingebundenes Unternehmen haben sich nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale in allen vorgenannten Punkten strafbewehrt unterworfen.
M 1 0424/11, M 1 0458/11 ao
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