Home News BGH: Klausel über Zahlung einer monatlichen Gebühr für Führung eines Darlehenskontos durch Bank unwirksam

BGH: Klausel über Zahlung einer monatlichen Gebühr für Führung eines Darlehenskontos durch Bank unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10) eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt. Nach der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge ließ sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10) eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt. Nach der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge ließ sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern (§ 307 BGB). Die Klausel sei der Inhaltskontrolle zugänglich. Es handele sich nicht lediglich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisklausel. Eine solche liege vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Gebühr werde aber ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhoben. Diese Führung des Darlehenskontos erfolge ausschließlich zu eigenen buchhalterischen- bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen könne er üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen. Die Gebühr sei auch nicht damit zu begründen, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Dem stehe schon der eindeutige Wortlaut der Klausel entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung seien Klauseln unwirksam, die einem Kreditinstitut die Möglichkeit eröffnen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es im eigenen Interesse erbringt.
es

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/11 vom 07.06.2011 >>

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