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Vorankündigung: Weitere Reform des Widerrufsrechts im Fernabsatz

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) im September 2009 entschieden hat, dass eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit der EU-Richtlinie im Einklang steht, hat nun der Bundestag eine erneute Reform des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beschlossen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) im September 2009 entschieden hat, dass eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit der EU-Richtlinie im Einklang steht, hat nun der Bundestag eine erneute Reform des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beschlossen. Den Gesetzesentwurf finden Sie hier >>. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um wirksam zu werden.

Mit dem neugefassten § 312 e BGB wird es einen eigenständigen Paragraphen geben, der den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen regelt. Nach § 312 e Abs. 1 BGB soll bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Unternehmer vom Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, soweit dieser die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist.

In § 312 e Abs. 2 BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen geregelt werden. Folgerichtig wird der jetzige § 312 d Abs. 6 BGB aufgehoben.
Im neuen § 312 f BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen geregelt.

Die bisherigen §§ 312 e-g BGB werden die § 312 g bis § 312 i BGB. Die Regelung des bisherigen § 357 Abs. 3 BGB wird entsprechend angepasst.
Außerdem werden die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung (Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) entsprechend angepasst.

sj

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