Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 133/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der bloßen Werbung mit einer Garantie für Verbrauchsgüter nicht bereits nähere Angaben zu Garantiebedingungen enthalten sein müssen. Die näheren Angaben zur Garantie seien erst im Zusammenhang mit der Garantieerklärung erforderlich.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Internethändler, der Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker anbietet, Druckerpatronen mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“ beworben. Die Klägerin hatte u. a. beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.
Dies war nach Auffassung des I. Zivilsenats aber nicht erforderlich: Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.
Unter eine Garantieerklärung falle – so der Senat – nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führe, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordere und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündige, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang fordert, dass „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten müsse. Damit aber ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint.
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