Home News Bundesgerichtshof: Werkstatt darf nicht ohne weiteres mit Marke eines bekannten Automobilherstellers werben

Bundesgerichtshof: Werkstatt darf nicht ohne weiteres mit Marke eines bekannten Automobilherstellers werben

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Inhaber einer Bildmarke, ein bekannter Automobilhersteller, die Verwendung dieser eingetragenen Marke durch eine unabhängige Autoreparaturwerkstatt untersagen kann (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10).

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Inhaber einer Bildmarke, ein bekannter Automobilhersteller, die Verwendung dieser eingetragenen Marke durch eine unabhängige Autoreparaturwerkstatt untersagen kann (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10).

Ein Unternehmen, das mehrere Hundert unabhängige Autoreparaturwerkstätten betreibt, hatte in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die betreffende Bildmarke, das VW-Zeichen in einem Kreis, verwendet. Dagegen wandte sich der Automobilhersteller als Inhaber der Bildmarke.

Zu Recht, wie der I. Zivilsenat befand:
Die beklagte Reparaturwerkstatt habe mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch werde die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt.

Zwar sehe es das Markenrecht vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten könne, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoße. Vorliegend seien diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt, weil die Werkstatt zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2011, Nr. 67 >>

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