In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es u.a. um die Frage, ob eBay Bilder in Angeboten manuell kontrollieren muss, um eine mögliche Markenrechtverletzung seiner Anbieter auszuschließen. Dies hat der BGH verneint (Az. I ZR 139/08).
Im vorliegenden Fall war der Hersteller des Kinderhochstuhls Tripp Trapp der Auffassung, dass eBay keine ausreichenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um zu verhindern, dass markenverletzende Angebote auf ihrem Online-Marktplatz erschienen.
Die Angebote auf eBay werden in einem vollautomatischen Verfahren ohne konkrete Kenntnisnahme von eBay ins Netz gestellt. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt eBay Stichprobenkontrollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. eBay stellt den Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt eBay die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen.
Dies reicht in den Augen des Kinderhochstuhlherstellers nicht aus. Es sei eBay möglich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen.
Nach Ansicht des BGH ist es für eBay ein unzumutbarer Aufwand mögliche Markenverletzungen manuell zu kontrollieren, wenn diese Verdachtsfälle durch die Filtersoftware nicht aufgespürt werden können.
Nach Auffassung des BGH ist es nicht ohne weiteres einzusehen, warum eBay dem Markeninhaber von Tripp Trapp eine Überprüfung von Markenverletzungen abnehmen soll, die der Markeninhaber als Schutzrechtsinhaber mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann. Zwar stellt eBay den Verkäufern mit ihrer Internetplattform eine Möglichkeit zur Verfügung, unter der durch ein Pseudonym gewährleisteten Anonymität markenverletzende Waren anzubieten. Allerdings gibt eBay an die Mitglieder des VeRI-Programms die Nutzerdaten heraus, wenn ein rechtsverletzendes Angebot vorliegt. Zudem erleichtert die Suchoption auf der Internetplattform von eBay den Markeninhabern eine bundesweite Suche und damit ein Aufspüren von Markenverletzungen, über die sie außerhalb des Internets wegen der Vielgestaltigkeit des realen Marktgeschehens nicht mit derart einfachen Mitteln verfügen würden. Schließlich besteht die Gefahr, dass im Falle einer Verpflichtung einer manuellen Kontrolle das Geschäftsmodell von eBay in Frage gestellt wird. Im Fall einer Verurteilung müsste eBay auch in allen weiteren Fällen, nach einem Hinweis auf eine Markenverletzung, nach denselben Maßstäben eine manuelle Kontrolle aufgrund von Bildvergleichen vornehmen. Das birgt die Gefahr einer ausufernden Verpflichtung zu manuellen Bildvergleichen in einer Vielzahl von Fällen, in denen in den Angeboten Produktabbildungen und Marken angeführt werden. Eine derart weitgehende Verpflichtung zu manuellen Kontrolltätigkeiten, die nicht auf durch eine Filtersoftware aufgespürte Verdachtsfälle beschränkt sind, belastet eBay in unzumutbarer Weise.
Ein Anspruch gegen eBay wegen eines unzulässigen Werbevergleichs als Täter oder Teilnehmer besteht ebenfalls nicht, nur weil in den Angeboten mit Formulierungen den „ähnlich“ oder „wie“ auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
Dennoch wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da eine mögliche Rechtsverletzung noch dadurch in Betracht kommt, dass eBay bei Google Adwords mit dem Markennamen Tripp Trapp gebucht hat.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet >>
cb
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