Home News Telomax darf nicht mehr über Telefonrechnung abkassieren – dies gilt rückwirkend ab dem 30.03.2010

Telomax darf nicht mehr über Telefonrechnung abkassieren – dies gilt rückwirkend ab dem 30.03.2010

Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Dies bedeutet, dass Betroffenen keine Rechnung mehr gestellt werden darf. Falls ein Verbraucher bereits eine derartige Rechnung erhalten hat, darf die Forderung nicht mehr eingezogen werden (Verbot der Inkassierung).

Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Dies bedeutet, dass Betroffenen keine Rechnung mehr gestellt werden darf. Falls ein Verbraucher bereits eine derartige Rechnung erhalten hat, darf die Forderung nicht mehr eingezogen werden (Verbot der Inkassierung).

Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst – z. B. „www.win-finder.com“ oder „www.glücksfinder.net“ – ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro netto in der Woche.

Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften „Beträge anderer Anbieter“ sowie „Verbindungen über telomax GmbH“ unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als „Mehrwertdiensteabonnements“ und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als „Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de“ aufgeführt.

Das Verbot der Rechnungslegung wurde daher nicht nur gegenüber telomax GmbH ausgesprochen sondern auch gegenüber der Telekom, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen „www.win-finder.com“ rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Die Bundesnetzagentur bittet Verbraucher, die ihre Telefonrechung nicht von der Telekom Deutschland GmbH erhalten, aber ähnliches erlebt haben, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Sollte auf der Rechnung der Telekom Deutschland GmbH bei gleichem Sachverhalt eine andere Artikel-/Leistungsnummer als die 61404 oder 83917 angegeben sein, bittet die Bundesnetzagentur ebenfalls um Mitteilung.

Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.
Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede
Telefon: +49 291 9955-206
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
Telefax: +49 6321 934-111
E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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