Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein Verbraucher, der seine im Versandhandel bestellte Ware lediglich prüft, nach Ausübung seines Widerrufsrechts keinen Wertersatz an den Verkäufer zahlen muss. Das gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Prüfung eine Verschlechterung der Ware eintritt (Urteil vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09).
Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher im Internet ein Wasserbett bestellt. Er wurde in der Belehrung über das Widerrufsrecht darauf hingewiesen, dass durch das Befüllen der Matratze regelmäßig eine Verschlechterung eintrete, wodurch das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern sei.
Der Käufer hat das Bett mit Wasser befüllt und dann den Vertrag widerrufen. Der Verkäufer hat dem Käufer nicht den gesamten Kaufpreis in Höhe von 1.265,- Euro zurückerstattet, sondern aufgrund der Verschlechterung nur 258,- Euro. Dies wäre in Ordnung wenn die Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Dies hat der BGH vorliegend bejaht.
Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen nach Ansicht des BGH lediglich eine Prüfung der Sache dar. Der Verbraucher solle Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließe die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
Weiterführende Hinweise
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater