Home News BGH stuft Getränk mit Ginkgo-Extrakt als Arzneimittel ein

BGH stuft Getränk mit Ginkgo-Extrakt als Arzneimittel ein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Juli 2010, Az. I ZR 19/08, entschieden, dass Lebensmittel, die Ginkgo-Extrakt enthalten, nicht verkehrsfähig sind, wenn anzunehmen ist, dass bei Einhaltung normaler Verzehrsgewohnheiten eine Menge aufgenommen wird, bei der eine pharmakologische Wirkung eintritt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Juli 2010, Az. I ZR 19/08, entschieden, dass Lebensmittel, die Ginkgo-Extrakt enthalten, nicht verkehrsfähig sind, wenn anzunehmen ist, dass bei Einhaltung normaler Verzehrsgewohnheiten eine Menge aufgenommen wird, bei der eine pharmakologische Wirkung eintritt.

Gegenstand des Verfahrens war das Getränk „Carpe Diem“, das zu 0,02 % aus Ginkgo-Extrakt bestand. Das Getränk wurde in 1-Liter-Flaschen abgegeben. Auf dem Rückenetikett befand sich die Angabe „Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser“. Die Klägerin hielt das Getränk für ein nicht zugelassenes Arzneimittel.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein Funktionsarzneimittel handele. Eine pharmakologische Wirkung des Produkts sei bei Aufnahme einer Tagesdosis von 120 mg Ginkgo-Extrakt gegeben. Dass die auf dem Produkt aufgebrachte Trinkempfehlung pro Tag bei Einhaltung nur zu einem Verzehr von 100 mg Ginkgo-Extrakt führe, ändere an der Einordnung als Funktionsarzneimittel nichts. Denn der Verbraucher verstehe eine vage Verzehrsempfehlung nicht dahingehend, dass er eine über diese Empfehlung hinausgehende Menge nicht zu sich nehmen dürfe. Die Verzehrsempfehlung könne daher nicht als eine Beschränkung der Trinkmenge aufgefasst werden. Im Ergebnis liege eine pharmakologische Wirkung des Produkts vor, da aus der Verzehrsempfehlung von „ein bis zwei Gläser täglich“ nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Tagesdosis von 100 mg Ginkgo-Extrakt nicht überschritten werde. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass Verbraucher eine Menge von 120 mg Ginkgo-Extrakt (ca. 0,6 Liter) pro Tag zu sich nehmen, bei der eine pharmakologische Wirkung festgestellt sei.

Im Ergebnis hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die generelle Unzulässigkeit der Verwendung von Ginkgo-Extrakten in Lebensmitteln zur Folge. Die Wettbewerbszentrale rät Unternehmen, die Produkte mit Ginkgo-Extrakt herstellen oder in den Verkehr bringen, eindeutige Verzehrsempfehlungen auf die Produkte aufzunehmen. Richtwert ist die Tagesdosis von höchstens 100 mg Ginkgo-Extrakt. Durch die Verzehrsempfehlung muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher die empfohlene Menge auch tatsächlich nicht überschreiten. Hier kann beispielsweise explizit darauf hingewiesen werden, dass die Menge nicht überschritten werden darf.

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