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Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Fluggesellschaft die Barzahlung der Flugscheine per AGB ausschließen kann. Dies hat der BGH bejaht. Allerdings darf Ryanair keine Gebühren für die Zahlung per Kreditkarte bzw. per Zahlungskarte erheben.

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Fluggesellschaft die Barzahlung der Flugscheine per AGB ausschließen kann. Dies hat der BGH bejaht. Allerdings darf Ryanair keine Gebühren für die Zahlung per Kreditkarte bzw. EC-Karte erheben. Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist in den Augen der Richter angesichts des anerkennenswerten Interesses der Fluggesellschaft an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen, vor allem da Ryanair seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt. Eine Barzahlung wäre für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden.

Nach Ansicht des BGH benachteiligt die Gebührenregelung für die Zahlung per Kredit- oder Zahlungskarte hingegen die Kunden in unangemessener Weise. Jede Vertragsseite hat nämlich ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Im vorliegenden Fall war nur die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte kostenfrei zu tätigen. Diese Möglichkeit reicht nach Auffassung des BGH nicht aus damit der Unternehmer seiner Obliegenheit nachkommt.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung Nr. 107/2010 des Bundesgerichtshofs >>

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