In den letzten Monaten sind bei der Wettbewerbszentrale mehrere Beschwerden im Bereich Kinderlebensmittel eingegangen. Beanstandet wurde in allen Fällen die irreführende Aufmachung des Produktes bzw. unzutreffende Werbeaussagen für das Produkt.
Gegenstand der Beanstandungen waren neben Schokoladenprodukten auch Kinder-Ketchup sowie Tee und Kakao.
Im Fall eines Schokoladenproduktes erweckte die Aufmachung der Schokolade den Eindruck, als sei sie leicht und „gesund“. Neben dem Schriftzug „Stück für Stück lecker leichte Milchcreme“ wurden ein lachendes Schokoladenstück sowie der Hinweis „Für Kinder – mit Milch und Calcium“ abgebildet. Ein Vergleich mit den anderen Schokoladensorten des Herstellers ergab, dass die für Kinder entwickelte Schokolade mehr Zucker, Fett und Kalorien aufwies, als der Großteil seiner anderen Sorten. Insgesamt wurde den Eltern durch die Aufmachung suggeriert, diese Schokolade sei gegenüber seinen anderen Schokoladen für Kinder vorzugswürdig. Der Hersteller hat angekündigt, die Rezeptur und Gestaltung zu ändern, um die Irreführungsgefahr für die Zukunft auszuschließen.
Der Kinder-Ketchup wies auf der Frontseite den Schriftzug „30 % weniger Zucker“ auf. Dies vermittelte die Vorstellung, das Produkt enthalte im Vergleich zu den Mitbewerbern 30 % weniger Zucker, was nicht zutraf. Hinter dem Schriftzug befand sich ein Sternchenhinweis, der erst an versteckter Stelle auf der Rückseite der Flasche dahin aufgeklärt wurde, worauf sich der Vergleich bezog, nämlich auf den Original-Ketchup des Unternehmens. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde abgegeben und die Etiketten derart verändert, dass der Hinweis an prominenterer Stelle aufgenommen wurde.
Gegenstand von Beschwerden waren auch ein Kakao und ein Tee für Kinder. Durch den Genuss des Kakaos und Tees sollten die Kinder ihre Lernfähigkeit und schulischen Leistungen verbessern können. Die Unternehmen haben jeweils Unterlassungserklärungen abgegeben, in denen sie sich verpflichtet haben, Äußerungen über die Wirksamkeit des Kakaos bzw. Tees in Bezug auf die bessere Lernfähigkeit zu unterlassen.
Kinder sind wegen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von Werbung leicht zu beeinflussen und deshalb besonders schützenswert. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund wettbewerbsrechtliche Vorschriften geschaffen, die speziell den Schutz von Kindern zum Gegenstand haben. So wurde durch die UWG-Novelle 2008 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in der sog. „Black List“ in Nr. 28 ein per-se-Verbot eingeführt, nach dem eine in die Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, die beworbene Ware selbst oder durch andere zu erwerben, stets unzulässig ist. Auch in der Health Claims Verordnung finden sich Vorschriften, die den Schutz von Kindern zum Ziel haben. So wird in Art. 14 der Verordnung geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern gemacht werden dürfen. Irreführende Werbung ist nach § 5 UWG und nach der Spezialvorschrift des § 11 LFGB unzulässig.
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