Seit dem 1. Januar 2009 besteht für Bezirksschornsteinfegermeister die Möglichkeit, im Rahmen eines Nebenerwerbs privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu erbringen. Das Nebenerwerbsverbot, das bis dahin in § 14 Schornsteinfegergesetz (SchfG) kodifiziert war, hat seither keinen Bestand mehr. Der Gesetzgeber hat sich zur Aufhebung dieses Verbots entschlossen, um dem Berufsstand der Schornsteinfeger die Möglichkeit zu geben, sich auf den freien Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen und die veränderten Bedingungen ab dem Jahr 2013 vorzubereiten.
Vor diesem Hintergrund warben zwei Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung für den Kauf von Rauchmeldern und anderen Waren. In diesem Zusammenhang verwendeten sie die Werbeaussagen „Schornsteinfeger sorgen für Ihren Brandschutz“ und „Fragen Sie IHREN Bezirksschornsteinfegermeister“.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung unter dem Gesichtpunkt einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung gemäß §§ 3, 4 Ziff. 1 UWG beanstandet, da in der Werbung die hoheitliche Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister mit einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich dem Verkauf von Rauchmeldern und anderen Waren, verknüpft worden ist. In einem solchen Fall ist von einem unlauteren Autoritätsmissbrauch auszugehen.
In § 13 SchfG sind die Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeistern aufgeführt, zu denen der Verkauf von Waren wie Rauchmeldern allerdings nicht gehört. Es ist daher auch nicht zulässig, im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister dafür zu werben. Nach Aufhebung des Nebenerwerbsverbots in § 14 SchfG dürfen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen eines Nebenerwerbs zwar Waren veräußern, diese privatwirtschaftliche Tätigkeit ist jedoch strikt von der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister zu trennen.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Bezirksschornsteinfegermeister nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG verpflichtet sind, ihre Aufgaben und Befugnisse unparteiisch auszuführen. Die Unparteilichkeit von Bezirksschornsteinfegermeistern wird jedoch in Frage gestellt, wenn bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben anderweitige gewerbliche Interessen eine Rolle spielen.
Missbraucht ein Bezirksschornsteinfegermeister seine Autorität, liegt zugleich ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 UWG vor. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nämlich davon ausgehen, dass auch im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit hoheitlich gehandelt wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird amtliches Handeln gemeinhin als besonderst sachlich und objektiv angesehen. Ihm wird wegen besonderer Vertrauenswürdigkeit von den Verbrauchern gegenüber dem vom Erwerbsstreben gekennzeichneten privatwirtschaftlichen Handeln regelmäßig der Vorzug eingeräumt. Der durch die Darstellung hervorgerufene Anschein hoheitlicher Autorität bei der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit begründet mithin eine Irreführungsgefahr und verstößt gegen die Grundsätze einer lauteren Werbung (vgl. OLG Nürnberg, WRP 2001, 1455).
Die beiden Bezirksschornsteinfegermeister haben strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.
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