Die Wettbewerbszentrale hatte einen bayerischen Hausärzteverband abgemahnt. Anlass war eine so genannte Patienteninformation, mit der Ärzte ihre Patienten zu einem Wechsel zur AOK Bayern veran-lassen sollten. Zum Hintergrund: Die AOK Bayern war als erste Kasse bereit, einen – für die Hausärzte lukrativen – Hausarztvertrag abzuschließen. In der Patienteninformation heißt es u. a.:
„Liebe Patienten, wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, sollten Sie vielleicht auch den Erhalt Ihrer hausärztlichen Versorgung in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wenn es keinen Hausarzt mehr gibt, heißt die Alternative lange Anfahrtswege, lange Wartezeiten, anonyme Versorgung in den medizinischen Versorgungszentren der Kapitelgesellschaften. …“
Das Landgericht hatte bereits dem Antrag der Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Es vertritt die Auffassung, dass das Patientenschreiben auf eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungs-freiheit der Patienten durch autoritären Druck abziele. Dem Unlauterkeitsvorwurf stehe auch nicht die durch Artikel 5 Grundgesetz verbürgte Meinungsfreiheit des Ärzteverbandes oder seiner Mitglieder entgegen. Als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sei jedoch eine Äußerung, die unlauter auf die freie Entschließung der so Angesprochenen einwirke, nur vermindert schutzwürdig, weil sie nicht auf sachbezogene Argumente rekurriere, sondern durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss wirken solle (OLG München, Urteil vom 10.12.2009, Az. 29 U 3789/09).
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 31.03.2020 // Hygienestreit ums Händetrocknen: Wettbewerbszentrale lässt Dyson-Werbung für sogenannte Jet-Händetrockner als irreführend untersagen >>
Empfehlung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen >>
Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) >>
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