Home News Bundesgerichtshof: Beobachtung eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig

Bundesgerichtshof: Beobachtung eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig

Der klagende Abfallentsorger hatte seinen beklagten Konkurrenten durch einen Mitarbeiter beobachten lassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten beschäftigt der Kläger einen ehemaligen Mitarbeiter des Beklagten, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von internen Kalkulationen und Vorgängen der Beklagten verschiedene Kunden des Beklagten abgeworben hat. Diesen Kunden war die Entsorgung von Schutt und Abfall zu Preisen angeboten worden, die nach Meinung des Beklagten ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten kostendeckend sein können.

Der klagende Abfallentsorger hatte seinen beklagten Konkurrenten durch einen Mitarbeiter beobachten lassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten beschäftigt der Kläger einen ehemaligen Mitarbeiter des Beklagten, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von internen Kalkulationen und Vorgängen der Beklagten verschiedene Kunden des Beklagten abgeworben hat. Diesen Kunden war die Entsorgung von Schutt und Abfall zu Preisen angeboten worden, die nach Meinung des Beklagten ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten kostendeckend sein können. Das habe seinen Mitarbeiter wohl auch dazu veranlasst, einmal nachzusehen, ob bei der Kläger „überhaupt alles mit dem Rechten“ zugehe. Der Mitarbeiter parkte seinen Pkw auf einer öffentlichen Straße. Von dort aus war das Betriebsgelände des Klägers einsehbar. Er machte sich Notizen über An- u. Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.07.2009, Aktenzeichen I ZR 56/07, WRP 2009, 1377) sah in diesem Verhalten keine unzulässige Abwerbung von Kunden. Allein die Absicht des Mitarbeiter des Beklagten, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes des Klägers erlangten Informationen für ein Abwerbung von Kunden zu verwenden, könne eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Eine Behinderung im Sinn des § 4 Nr. 10 UWG läge auch nicht in der Form des Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen vor, da hierfür im konkreten Fall Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien. Schließlich hat der BGH auch die Gefahr einer Betriebsstörung beim Kläger verneint, da der Mitarbeiter des Beklagten weder das Gelände des Klägers betreten hatte, noch von Mitarbeitern oder Kunden des Klägers wahrgenommen wurde. Es bestand dementsprechend auch nicht die Gefahr, dass sich die Mitarbeiter des Kläger beobachtet fühlten und ihre Arbeit dadurch beeinträchtigt werde.

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