Die Wettbewerbszentrale beanstandete eine Internetplattform, die Fahrschülern die Möglichkeit bietet, die Kontaktdaten von bundesweit 18.000 Fahrschulen abzufragen.
Nach Eingabe einer Suche und Aufruf der Informationen zu einer bestimmten Fahrschule erschien
im unteren Teil der Seite eine Werbung für eine Führerscheinfinanzierung durch die Karstadt Quelle Bank. Unabhängig davon, dass bei der Werbung die nach der Preisangabenverordnung erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses für den angebotenen Kredit fehlte, entstand der Eindruck, dass die konkrete Fahrschule in Zusammenarbeit mit der Bank eine Finanzierung der Führerscheinkosten anbietet, was aber nicht der Fall war. Dies führte insbesondere auch bei den Fahrschülern, die diese Plattform nutzten und sich für eine derartige Finanzierungsmöglichkeit interessierten, zur Verwirrung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass es sich um ein von dem Angebot der Fahrschule unabhängiges Werbebanner handelt, das mit dem Angebot der Fahrschule nichts zu tun hat. Der Plattformbetreiber gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater