Home News BGH: Zeitungsvertrieb über ungesicherte Verkaufsboxen grundsätzlich zulässig

BGH: Zeitungsvertrieb über ungesicherte Verkaufsboxen grundsätzlich zulässig

Tageszeitungen dürfen auch über ungesicherte Verkaufsboxen, so genannte „Stumme Verkäufer“ vertrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei aktuellen Urteilen entschieden (Urteile vom 29. Oktober 2009 – I ZR 180/07 und I ZR 188/07).

Tageszeitungen dürfen auch über ungesicherte Verkaufsboxen, so genannte „Stumme Verkäufer“ vertrieben werden. Dies hat der Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei aktuellen Urteilen entschieden (Urteile vom 29. Oktober 2009 – I ZR 180/07 und I ZR 188/07).

Zwei Berliner Zeitungsverlage hatten den Springer Verlag verklagt, weil dieser seine Zeitung „WELT KOMPAKT“ zu einem Kaufpreis von 70 Cent auch über ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte „Stumme Verkäufer“, absetzten wollte, auch wenn der Springer-Verlag sich verpflichtet hatte, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstähle verfolgt würden und Kontrolleure im Einsatz seien.

Die Berliner Zeitungsverlage hatten die Ansicht vertreten, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die Möglichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung aus der Verkaufsbox zu verschaffen, übermäßig angelockt würden. Außerdem führe die vom Springer Verlag geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung.

Das Landgericht hat den Unterlassungsklagen stattgegeben. Die Berufung des Springer Verlages hat zur Abweisung der Klagen geführt (KG GRUR-RR 2008, 171). Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung bestätigt.

Dass die Möglichkeit bestehe, eine Zeitung aus einer ungesicherten Verkaufsbox zu stehlen führt nach Ansicht des BGH nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern, die sich durch die ungesicherten Verkaufsboxen zu einem Diebstahl verleiten ließen verdiene keinen Schutz.

Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar. Das Verschenken von Original-Ware könne zwar wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch Wettbewerber vom Markt verdrängt würden, der Vertrieb von Tageszeitungen über „stumme Verkäufer“ begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht. Damit ändert der BGH seine gegenteilige Rechtsprechung aus dem Jahr 1996.

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