In jüngster Zeit erreichen die Wettbewerbszentrale zahlreiche Beschwerden zu Internetangeboten, in denen die Teilnahme an Eventveranstaltungen, wie z.B. Ballonfahrten, beworben wird. Die jeweiligen Anbieter treten dabei nur als Vermittler auf. Vertragspartner des Kunden ist ein Dritter, nämlich der Eventveranstalter. Um wen es sich dabei handelt, erfährt der Kunde allerdings im Zusammenhang mit der Werbung nicht. Der Kunde bucht und bezahlt vielmehr die Teilnahme an diesen Veranstaltungen, ohne vor der Buchung über den Veranstalter und damit seinen eigentlichen Vertragspartner informiert zu werden. Er hat damit auch keine Möglichkeit, weitere Informationen über seinen Vertragspartner einzuziehen.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Vorenthaltung wesentlicher Informationen zum beworbenen Absatzgeschäft als wettbewerbswidrig beanstandet und rät einschlägigen Anbietern dringend, Kunden nicht nur über die eigene Identität, sondern auch über die Identität des Vertragspartners bereits vor Geschäftsabschluss zu informieren.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London