Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen stellt unter anderem Matratzen her. Es erlaubt Bettwarenverkäufern die Verwendung eines „Siegels“, das wie folgt aussieht: In der Mitte eines Kreises befindet sich neben dem Namen des Unternehmens der Hinweis „Ergopraktiker“. Diesen Begriff hat sich die Beklagte als Wortmarke eintragen lassen. Im oberen Teil, umlaufend am Rand, befindet sich der Hinweis „Ärztlich geprüfter Schlafberater“. Im unteren Teil wird auf ein Institut in einem Ärztezentrum verwiesen. Voraussetzung für die Verwendung des „Siegels“ war die erfolgreiche Teilnahme an einem viertägigen Seminar.
Das Landgericht Braunschweig hat dem Unternehmen die Verwendung dieses Zeichens als irreführend untersagt. Der Verwender des Zeichens erwecke den Eindruck, sein Bettenfachgeschäft biete mehr als die übliche Beratung, nämlich eine besonders gesundheitsbezogene, ärztlich „legitimierte“ Beratung. Diesen Anforderungen werde das Zeichen nicht gerecht, weil sich in einer kurzen Fortbildung kein besonderes Fachwissen, schon gar nicht medizinisch fundiert, erwerben lasse. Die Richter erläutern in dem Urteil, dass die Markeneintragung die Verwendung des Zeichens nicht rechtfertige. Dies folge schon daraus, dass im Eintragungsverfahren das Zeichen nicht im Hinblick auf konkrete Verwendungsformen geprüft werde. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig ( LG Braunschweig, Urteil vom 17.7.2009, Az. 9 O 78/09 (005).
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