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Informationsaustausch zwischen Unternehmen – Kommunikation am Rande des Kartellverbots

Zwischen Unternehmen werden in vielfältigen Situationen Informationen ausgetauscht. Sind dabei aber marktsensible Daten Gegenstand der Gespräche, bewegt sich die Kommunikation schnell am Rande des Kartellverbots. Das belegt ein vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) jüngst entschiedener Fall.

Zwischen Unternehmen werden in vielfältigen Situationen Informationen ausgetauscht. Sind dabei aber marktsensible Daten Gegenstand der Gespräche, bewegt sich die Kommunikation schnell am Rande des Kartellverbots. Das belegt ein vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) jüngst entschiedener Fall.

Vertreter der fünf auf dem niederländischen Markt tätigen Betreiber eines Mobilfunknetzes mit Marktanteilen zwischen 42,1 % und 9,7 % trafen sich zu einem Gespräch. Bei diesem Gespräch ging es u. a. um die Kürzung der Standartvertragshändlervergütungen für Postpaid-Verträge. Dabei wurden zwischen den Teilnehmern des Treffens auch vertrauliche Informationen zur Sprache gebracht.

Der Austausch von Marktinformationen – so der EuGH – auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt ist geeignet, den Unternehmen Aufschluss über die Marktpositionen und Strategien der Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege in der praktischen Zusammenarbeit von Unternehmen, die an die Stelle des mit Risiko verbundenen Wettbewerbs trete. Ein wettbewerbswidriger Zweck werde bereits dann verfolgt, wenn die abgestimmte Verhaltensweise das Potential habe, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge daher ein Informationsaustausch, der geeignet sei, die durch den Wettbewerb gegebenen Unsicherheiten über Zeitpunkt, Ausmaß und Modalitäten von Marktanpassungen unter den beteiligten Unternehmen auszuräumen. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Verbraucherpreise sei nicht erforderlich. Selbst eine einzige Kontaktaufnahme könne je nach Marktverhältnissen den Unternehmen ermöglichen, ihr Verhalten abzustimmen und eine praktische Zusammenarbeit zu erreichen, die an die Stelle des Wettbewerbs und den mit ihm verbundenen Risiken tritt.

Nach Maßgabe dieser Kriterien hat nunmehr das niederländische Gericht zu prüfen, ob die bei dem Treffen der Mobilfunkunternehmen ausgetauschten Informationen geeignet waren, die Unsicherheiten des Marktes auszuräumen.

EuGH, Urteil vom 04.06.2009, Rechtssache C-8/08

Weiterführende Informationen:

Urteil vom 04.06.2009, Rechtssache C-8/08 >>

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