Home News Landgericht Düsseldorf: Ausschluss von Schnittstellenkontrollen in AGB eines Logistikunternehmens unzulässig – Paketbeförderung muss kontrolliert werden

Landgericht Düsseldorf: Ausschluss von Schnittstellenkontrollen in AGB eines Logistikunternehmens unzulässig – Paketbeförderung muss kontrolliert werden

Mit Urteil vom 04.03.2009 hat das Landgericht Düsseldorf einem großen national tätigen Logistikunternehmen die Verwendung einer AGB-Klausel untersagt, wonach das Unternehmen bei der Sammelbeförderung von Paketsendungen eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen ausschloss (Az. 12 O 660/07 – nicht rechtskräftig).

Mit Urteil vom 04.03.2009 hat das Landgericht Düsseldorf einem großen national tätigen Logistikunternehmen die Verwendung einer AGB-Klausel untersagt, wonach das Unternehmen bei der Sammelbeförderung von Paketsendungen eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen ausschloss (Az. 12 O 660/07 – nicht rechtskräftig).

Die betreffende Klausel in den Beförderungsbedingungen (AGB) lautete:

„Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vgl. für Deutschland § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des …-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistungen.“

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Klausel als unzulässig beanstandet, weil mit dem Ausschluss von Schnittstellenkontrollen von den gesetzlichen Haftungsregelungen zum Nachteil des Versenders abgewichen werde. Es handele sich bei der Klausel um eine Einschränkung der Leistungspflicht und nicht lediglich um eine Leistungsbeschreibung.

Das Gericht hat einen Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB bestätigt: Auf die Klausel sei § 449 Abs. 2 HGB anzuwenden, weil damit von den gesetzlichen Haftungsregelungen abgewichen werde. Das Leistungsversprechen des Logistikunternehmens sei auf die Beförderung von Transportgut gerichtet. Geschuldet sei die Ablieferung des vollständigen und unbeschädigten Transportgutes beim Empfänger. Von der Haftung für den Verlust sei das Unternehmen nur befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die es auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten gehöre auch der Schutz des Transportgutes vor Verlust. Das Unternehmen habe daher, wenn der Umschlag von Transportgut besonders verlustanfällig ist, die Beförderung so zu organisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.04.2010: Logistikunternehmen darf sog. Schnittstellenkontrollen des Frachtgutes nicht zu Lasten der Versender in Allg. Geschäftsbedingungen ausschließen -OLG Düsseldorf folgt Auffassung der Wettbewerbszentrale- >>

Handelsgesetzbuch (HGB) >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de