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Urteil des Bundesgerichtshofs zu aufklärenden Hinweisen in Fernsehwerbung – Wesentliche Informationen können auch durch nur eingeblendete Hinweise gegeben werden

Muss in einer Fernsehwerbung ein wesentlicher aufklärender Hinweis, z. B. über Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des beworbenen Produkts, schriftlich eingeblendet und sprachlich übertragen werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst veröffentlichten Fall u. a. klargestellt, dass bei einer Fernsehwerbung ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis

Muss in einer Fernsehwerbung ein wesentlicher aufklärender Hinweis, z. B. über Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des beworbenen Produkts, schriftlich eingeblendet und sprachlich übertragen werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst veröffentlichten Fall u. a. klargestellt, dass bei einer Fernsehwerbung ein schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06).

Die Parteien im zugrunde liegenden Fall sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln zur Behandlung von Pilzerkrankungen. Das beklagte Unternehmen hatte u. a. in einem Fernsehspot ein Arzneimittel zur Behandlung von Fußpilz ohne Einschränkungen in Bezug auf den Krankheitserreger sowie mit der Aussage „nur 1 Woche Behandlung“ beworben. In Kleinschrift wurde hierzu der Hinweis „bei Fußpilz zwischen den Zehen“ eingeblendet. In ihren Fachinformationen klärte die Beklagte selbst darüber auf, dass die Behandlungsdauer bei Fußpilz zwischen den Zehen eine Woche, bei anderen Fußpilzinfektionen dagegen zwischen zwei und vier Wochen dauere. Die Klägerin hatte den Werbespot als irreführend beanstandet, weil die eher beiläufige Einblendung des Hinweises nicht auffalle und nur zuhörende Fernsehteilnehmer diese Einschränkung nicht lesen könnten.

Der BGH hat dies jedoch anders gesehen: Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Hierzu verweist der Senat auch auf Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Weiter führt er aus: „Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden können.“

Auf die Frage der konkreten Gestaltung und der hinreichenden Erkennbarkeit eines nur eingeblendeten Hinweises hatte der Senat im vorliegenden Fall allerdings nicht einzugehen.

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06 – Fußpilz >>

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