Am 11.01.2009 tritt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) in Kraft. Diese regelt, welches Recht bei grenzüberschreitenden außervertraglichen Schuldverhältnissen im Falle einer Normenkollision anwendbar ist.
Artikel 6 der ROM II-Verordnung trifft zur Frage des anwendbaren Rechts Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten:
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus „unlauterem Wettbewerbsverhalten“ ist danach das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Im Ergebnis bleibt hier also das Marktortprinzip erhalten. Beeinträchtigt solches Verhalten dagegen die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers (Beispiel: Abwerben von Mitarbeitern, Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen), kommt die allgemeine Kollisionsnorm des Artikels 4 zur Anwendung.
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem „den Wettbewerb einschränkenden Verhalten“, d. h. bei Verstößen gegen das Kartellrecht, ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt (oder wahrscheinlich beeinträchtigt), so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, das Recht dieses Staates wählen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt ist. Klagt der Kläger vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten den Markt dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt.
Von dem auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten oder aus den Wettbewerb einschränkendem Verhalten anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Verordnung abgewichen werden. Dieser Artikel sieht die freie Rechtswahl der Parteien in Bezug auf die Festlegung des Rechts, dem ein außervertragliches Schuldverhältnis unterliegen soll, durch eine Vereinbarung vor.
In der Praxis dürfte sich zukünftig der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Auslegung der neuen Verordnung befassen, die insbesondere Fragen zur Definition der Begriffe „unlauteres Wettbewerbsverhalten“ sowie „den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“ aufwirft.
Quelle und weiterführende Informationen:
Zusammenfassung der EU-Kommission >>
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 21.05.2008 >>
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