Home News Vorbehalt der Änderung von Katalogpreisen durch Reiseveranstalter geregelt – Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung seit 1. November 2008 in Kraft

Vorbehalt der Änderung von Katalogpreisen durch Reiseveranstalter geregelt – Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung seit 1. November 2008 in Kraft

Am 1. November 2008 ist eine Neuregelung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten, wonach Reiseveranstalter bei Vorliegen besonderer Gründe den im Katalog angegebenen Preis noch anpassen dürfen. So sollen die Reiseveranstalter künftig auf besondere Situationen besser reagieren können –

Am 1. November 2008 ist eine Neuregelung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten, wonach Reiseveranstalter bei Vorliegen besonderer Gründe den im Katalog angegebenen Preis noch anpassen dürfen.

So sollen die Reiseveranstalter künftig auf besondere Situationen besser reagieren können – beispielsweise in dem Fall, dass eine im Katalog ausgepreiste Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher – teurer gewordener – Kontingente verfügbar ist.

Lockvogelangebote sind nach wie vor verboten. Nicht erlaubt sind weiterhin auch solche Katalogangebote, deren Preise täglich neu bestimmt werden.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 03.11.2008 >>

§ 4 Abs. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung lautet nunmehr:

„Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
1.
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
2.
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.“

Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.2008 >>

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