Home News Kein Ehegattenprivileg bei Kooperation zwischen Augenarzt und Augenoptikerin

Kein Ehegattenprivileg bei Kooperation zwischen Augenarzt und Augenoptikerin

Unzulässige Zuweisungspraktiken zwischen Augenärzten und Augenoptikern können für die betroffenen Personen und Betriebe bei Mehrfachverstößen empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Landgericht München I hatte jüngst in einem Ordnungsmittelverfahren der Wettbewerbszentrale zum Aktenzeichen 1HK O 13718/07 darüber zu befinden, wie es sich mit entsprechenden Zuweisungspraktiken eines Augenarztes an eine Augenoptikerin verhält.

Unzulässige Zuweisungspraktiken zwischen Augenärzten und Augenoptikern können für die betroffenen Personen und Betriebe bei Mehrfachverstößen empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Landgericht München I hatte jüngst in einem Ordnungsmittelverfahren der Wettbewerbszentrale zum Aktenzeichen 1HK O 13718/07 darüber zu befinden, wie es sich mit entsprechenden Zuweisungspraktiken eines Augenarztes an eine Augenoptikerin verhält. Der Umstand, dass es sich bei der begünstigten Augenoptikerin um die Ehefrau des Arztes handelte, wurde dadurch zum besonderen Erörterungsgegenstand, dass sich der beklagte Arzt auf den grundrechtlichen Schutz nach Art. 6 Grundgesetz (GG) berief. Er meinte, der in dieser Verfassungsnorm angesprochene Schutz der Ehe beziehe sich auch auf eine entsprechende fachliche Kooperation. Dem erteilte das Landgericht München I eine klare Absage und stellte klar, dass Art. 6 GG grundsätzlich kein Recht auf Verschaffung von Extraeinnahmequellen zugunsten des Ehepartners und zu Lasten anderer gleich qualifizierter Wettbewerber einräumt.

Der beklagte Augenarzt hatte allerdings auch nach entsprechender Verurteilung durch das Landgericht München I vom 07.11.2007 zur Unterlassung nicht Abstand davon genommen, weitere Patienten seiner Ehefrau zur Versorgung mit Sehhilfen zuzuweisen. Das Landgericht nahm diese Missachtung seines Gebots nunmehr zum Anlass, ein Ordnungsmittel in Höhe von 7.500,00 € zu verhängen. Dabei betonte die Kammer neben den bereits angesprochenen verfassungsrechtlichen Erwägungen den wichtigen Umstand, dass allein die Bequemlichkeit des Versorgungsweges als Verweisungsgrund ausscheide, da am selben Ort weitere Geschäfte ansässig seien. Ein hinreichender Grund für die Verweisung im Sinne von § 34 Abs. 5 der Berufsordnung sei hingegen nicht vorgetragen worden.

Auch dass die Augenoptikerin (Ehefrau) bei ihrem augenärztlichen Ehemann angestellt war, konnte zu keiner anderen Beurteilung führen, weil insoweit das Gericht zwischen einem zulässigen Zuarbeiten zur Behandlungstätigkeit des Arztes und dem daneben betriebenen Augenoptikergeschäft klar trennt. „Das eine hat mit dem anderen schlicht nichts zu tun. Verweisungen haben daher auch in einer solchen Konstellation grundsätzlich zu unterbleiben.“, so die klare Bewertung durch das Landgericht München I. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser Fall ist indessen kein Einzelfall: Bereits das Landgericht Saarbrücken hatte mit Urteil vom 13.06.2008 (Az. 17 KFHO 43/08) aufgrund der berufs- und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Kooperation zwischen Augenarzt (Vater) und Augenoptiker (Sohn) letztlich Vertragsstrafenforderungen in Höhe 9.000,00 € zu Lasten des zuweisenden Augenarztes als begründet angesehen.

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