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Bundesgerichtshof: Werbung mit 40 Jahre Garantie zulässig

Mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 26.06.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie für 40 Jahre wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die in Bezug genommene Sache bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat und die Garantie auf einem selbständigen Garantievertrag basiert (Az. I ZR 221/05).

Mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 26.06.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie für 40 Jahre wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die in Bezug genommene Sache bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat und die Garantie auf einem selbständigen Garantievertrag basiert (Az. I ZR 221/05).

Im konkreten Fall hatte die beklagte Herstellerin von Aluminiumdächern mit der Aussage „Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt“ geworben. Die Klägerin hatte diese Werbung als irreführend beanstandet, da entsprechende Verpflichtungen gegen § 202 Abs. 2 BGB verstießen und deshalb nicht wirksam eingegangen werden könnten.

Der BGH hingegen hält die Regelung des § 202 Abs. 2 BGB nicht für einschlägig, da diese Vorschrift nur für solche Ansprüche Bedeutung habe, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der beanstandeten Werbung biete die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch den Abschluss eines Garantievertrages an, der als solcher nicht der Verjährung unterliege.

Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (Az. I ZR 91/92) entgegen, da dort die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung nicht wirksam eingegangen werden konnte. Vorliegend jedoch gehe es um nicht um die Verlängerung der vertraglichen Gewährleistung, sondern um die Gewährung einer selbständigen Garantie. Bei Bezug der Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials mit entsprechend langer Lebensdauer sei eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen auch nicht zu beanstanden.

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2008 (Az. I ZR 221/05) – 40 Jahre Garantie >>

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